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Keine automatische Haftung bei Kreditkarteneinsatz im Internet
11.01.10Verlangt ein Kreditkartenunternehmen den Ausgleich der Kreditkartenrechnung, muss es nachweisen, dass der Kreditkarteninhaber die Umsätze auch tatsächlich getätigt hat.
Eine Geschäftsführerin hatte eine Firmen-Kreditkarte besessen, mit der Umsätze bei einer Autovermietung getätigt worden waren. Diese hatte sie nicht anerkannt. Das Kreditkartenunternehmen verklagte daraufhin die Geschäftsführerin in ihrer Eigenschaft als Privatperson auf Ausgleich der Belastungsbuchungen.
In der Berufungsverhandlung gab das Oberlandesgericht Celle der Beklagten bis auf Zahlung eines anteiligen Aufwendungsersatzanspruches Recht. Das Kreditkartenunternehmen habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Belastungsbuchungen aufgrund einer Verwendung durch die Geschäftsführerin oder einen weiteren Berechtigten vorgenommen worden seien.
Im vorliegenden Falle seien die zugrunde liegenden Abrechnungen bis auf eine nicht unterzeichnet, womit klar sei, dass weder die Karte noch die zur Verwendung berechtigte Person bei der Autovermietung vorstellig geworden sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass das Geschäft über das Internet mit entsprechender Eingabe der Kartennummer abgewickelt worden sei. Zudem weise die unterschriebene Abrechnung auch keinen bevollmächtigten Verwender der Karte aus. Es sei also nicht auszuschließen, dass ein unbefugter Dritter die Kartennummer ausgespäht und somit die Geschäfte getätigt habe. Da die Kartennummer auch als Sicherheit bei der Autovermietung hinterlegt worden sei, ließe sich auch nicht feststellen, dass die Geschäftsführerin ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Kreditkarte schuldhaft verletzt habe.
Da die Kreditkartennummer im Gegensatz zur PIN-Nummer auf der Karte aufgedruckt und somit lesbar sei, könne ihr auch im Gegensatz zur PIN-Nummer auch nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um eine Geschäftskreditkarte handelte, hat das Urteil auch grundsätzliche Bedeutung für Verbraucher, wenn beispielsweise Kreditkartengeschäfte über das Internet abgewickelt werden. Zudem ist die Geschäftsführerin auch als Privatperson verklagt worden.

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