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Keine Fristversäumnis bei besonders schwerem Unfallschaden

11.08.09

Wer bei einem Unfall so schwer verunglückt, dass eine Invalidität sicher ist, der braucht seiner Unfallversicherung zeitnah lediglich den Unfall anzuzeigen.

Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 7 U 174/08) entscheiden. In dem Fall hatte ein Mann bei einem Arbeitsunfall im August 2005 Verbrennungen dritten Grades an Armen, Beinen, dem Hals und im Gesicht erlitten. Als die Lebensgefährtin erfahren hatte, dass der Mann eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte, übersandte sie der Versicherung im Oktober 2005 eine Unfallanzeige.

 

Sie teilte dabei mit, wie schwer die Verletzungen des Partners waren und schickte eine Zeitungsausschnitt mit, in dem darüber berichtet wurde, dass der Mann nach dem Unfall in ein künstliches Koma versetzt werden musste. Die Versicherung bestätigte kurz darauf den Eingang des Schreibens und teilte mit, dass ein Arzt die Invalidität fristgerecht feststellen und der Anspruch geltend gemacht werden muss.

 

Das Unfallopfer behauptete dieses Schreiben niemals erhalten zu haben und klagte vor Gericht, nachdem die Versicherung nach Fristablauf die Versicherungssumme von rund 56.000 Euro nicht zahlen wollte. Seine Begründung: Bei einem derart schweren Unfallschaden müsse es ausreichen, wenn seine Lebensgefährtin eine Meldung abgibt, in der die Schwere der Verletzung und die Konsequenzen deutlich geschildert werden. Das sahen die Stuttgarter Richter genauso. Werden in einer Schadensmeldung wie in diesem Fall Verletzungsfolgen genannt, die für jeden nachvollziehbar zu einer Invalidität führen müssen, so reicht das aus, um die bedingungsgemäßen Anmeldefristen zu wahren.

 

ddp