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Keine Pflicht zur Neubemessung der Invalidität
9.03.10Versicherte bewegen sich auf einem schmalen Grat, wenn sie sich den Weisungen ihrer Unfallversicherung widersetzen.
Was aber, wenn alleine der Versicherte einen Anspruch darauf hat, seine Invalidität neu bemessen zu lassen - darauf aber verzichtet und die Feststellung nicht vornehmen lässt? In dem vor dem Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 181/07) entschiedenen Fall sah die
Unfallversicherung in der Weigerung des Versicherten eine Obliegenheitsverletzung, und wollte die vereinbarte Versicherungssumme nicht auszahlen. Der Betroffene aber erklärte, dass er nicht dazu gezwungen werden könne, weil er sich weigern dürfe.
Das sahen die Bundesrichter genauso: Aus seinem Recht, die Neubemessung der Invalidität zu verlangen, erwächst für den Versicherten nicht die Pflicht, eine solche Neubemessung tatsächlich herbeizuführen. Weigert er sich deshalb, die Neubemessung durchführen zu lassen und den vom Versicherer benannten Arzt aufzusuchen, verzichtet er lediglich auf eine Neubemessung und verletzt damit keine Obliegenheit. Damit kann die Versicherung die Zahlung der ausstehenden Versicherungssumme nicht verweigern.
ddp/min

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