Aktuelles Lebensversicherung -

Informationen über Versicherungen, Bankprodukte und Steuertipps

Lebensversicherung

Keine Rente, Geld zurück - Voraussetzungen für die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung

21.07.08

Wer nur kurze Zeit in der gesetzlichen Rentenkasse versichert war, kann sich die eingezahlten Beiträge unter Umständen erstatten lassen.

Die Rückzahlung ist aber an strenge Bedingungen geknüpft: So ist eine Auszahlung nur an Personen möglich, die noch nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zur Wartezeit zählen neben den Beitragsmonaten und -jahren auch Zeiten, die für die Kindererziehung gutgeschrieben wurden, nicht jedoch Ausbildungszeiten. Voraussetzung für die Beitragserstattung
ist zudem, dass eine freiwillige Weiterversicherung ausgeschlossen ist.

Auf Grund dieser Regelung können sich beispielsweise Beamte ihre Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen, die sie im Referendariat eingezahlt haben. Das gilt auch für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder andere Freiberufler, die Pflichtbeiträge für ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen. Doch auch für diese Versicherten ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen, wenn sie bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. So bekommt weder der erst nach fünf Jahren im Dienst verbeamtete Lehrer seine Rentenbeiträge zurück noch der Architekt, der jahrelang als angestellter Bauzeichner gearbeitet hat.

Eine Rückzahlung der Rentenbeiträge ist zudem für Versicherte möglich, die mit  65 Jahren nicht die mindestens notwendigen fünf Beitragsjahre gesammelt haben. Sterben Versicherte, bevor sie die allgemeine Wartezeit erreichen, können sich auch die hinterbliebenen Witwen, Witwer oder Waisen die Beiträge auszahlen lassen.

Grundsätzlich werden nur die Beiträge erstattet, die der Versicherte selbst eingezahlt hat. Das bedeutet zum Beispiel für Pflichtbeiträge, die aufgrund einer Beschäftigung gezahlt wurden, dass nur der Arbeitnehmeranteil erstattet wird. Auch Anrechnungsbeiträge, beispielsweise für Kindererziehungszeiten, können sich Versicherte nicht auszahlen lassen. Freiwillig geleistete Versicherungsbeiträge erstattet die Rentenversicherung nur zur Hälfte.

Wer eine Beitragserstattung beantragt, sollte auch die Konsequenzen bedenken. Zwar können Versicherte, die sich ihre Beiträge haben auszahlen lassen, später wieder Mitglieder in der Rentenversicherung werden. Allerdings sind alle Beitragszeiten verloren, die vor der Erstattung auf dem Rentenkonto gutgeschrieben waren. Das betrifft insbesondere Rentenzeiten für Ausbildungsjahre oder die Kindererziehung. Versicherte sollten sich ihre Beiträge also erst dann auszahlen lassen, wenn sie mit großer Sicherheit
ausschließen können, jemals wieder in die gesetzliche Rentenversicherung zurückzukehren.


(Quelle: ddp)