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Keine Unfallversicherung bei Auszeichnungsreise
2.12.08Für Verletzungen, die sich Arbeitnehmer bei so genannten Incentive-Veranstaltungen (Auszeichnungsreise für besondere berufliche Leistungen) zuziehen, kommt die gesetzliche Unfallversicherung nicht auf.
Das entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 28. Oktober 2008, AZ: S 6 U 29/08). Die Richter wiesen die Klage eines Vertriebsmitarbeiters ab, der von seinem Arbeitgeber zu einer fünftägigen Reise nach Barbados eingeladen worden war. Während eines Segeltörns verunglückte der Kläger und zog sich Brüche beider Fersen zu.
Die Unfallversicherung lehnte es jedoch ab, für die Unfallfolgen aufzukommen, da es sich bei der Reise um eine Sachprämie für den Kläger und nicht um eine Dienstreise gehandelt habe.
Das Gericht folgte der Auffassung der Versicherung. Insbesondere aus dem Einladungsschreiben des Arbeitgebers gehe hervor, dass bei der Reise die Erholung eindeutig im Vordergrund gestanden habe. Daher sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.
Eine private Unfallversicherung hingegen ist flexibel. Sie kommt weltweit 24 Stunden für die Folgen von Unfällen auf.
ddp, min

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