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Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherung: Beim Wechsel auf Tarif-Feinheiten achten

6.11.09

Jeder sollte beim Kfz-Versicherungsvergleich auch einen Blick auf die Qualität der Tarife werfen. Einige Gerichtsfälle zu Fragen der Autoversicherung zeigen: Je besser Autofahrer die Tarifmerkmale kennen, desto leichter finden sie die passende Police. Nicht jeder benötigt alles und Fehler lassen sich vor Vertragsabschluss noch umgehen.

Nicht nur am Polarkreis in Schweden: Unter sieben Grad sind Winterreifen die bessere Wahl

Grobe Fahrlässigkeit 1:

Mit hohem Risiko spielte ein Fahrer, der bei Schnee noch seine Sommerreifen aufgezogen hatte. Er verursachte einen Unfall. Für den Kaskoschaden wollte seine Kfz-Versicherung nicht gerade stehen. Er klagte, doch das Frankfurter Oberlandesgericht (Az. 3 U 182/02) hielt ihm grobe Fahrlässigkeit vor und er blieb auf der Rechnung sitzen.

In Sachen Versicherung gibt es mittlerweile Abhilfe. Erstens bieten viele Gesellschaften Kaskotarife an, die auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen. Um einen solchen Tarif zu wählen, müssen Sie nur in unserem Kfz-Versicherungsvergleich das entsprechende Eingabefeld aktivieren. Zweitens schreibt das neue Versicherungsvertragsgesetz vor, dass bei grober Fahrlässigkeit der Schaden seit Beginn des Jahres nicht einfach komplett abgelehnt werden kann. Vielmehr muss der Versicherer eine Quote festlegen, bis zu der er den Schaden übernimmt. Doch am Ende lohnt sich Leichtsinn nicht, selbst wenn dafür Versicherungsschutz besteht. Beim Fahren mit Winterreifen zählt nur die eigene Gesundheit.

Grobe Fahrlässigkeit 2:

Ein Gipfel der Leichtfertigkeit. Ein Autobesitzer ließ Fahrzeugschlüssel und Zulassung über Nacht in seinem Fahrzeug liegen, das er unverschlossen vor seinem Haus parkte. Am Morgen war das Auto weg, Diebe hatten zugeschlagen. Von seiner Teilkasko wollte der Eigentümer nun den Schaden ersetzt haben. Die Kfz-Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Und zwar zu Recht, wie das Oberlandesgericht Koblenz in der Revision feststellte (Az. 10 U 1243/08). Dieses Verhalten sei grob fahrlässig gewesen. Auch der Einwand des Klägers, er habe nach einem Spaziergang vergessen, das Auto abzuschließen, ließen die Richter nicht gelten.

In einem ähnlichen Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 226/04) anders. Ein Versicherungsnehmer fuhr mit seinem frisch gekauften Auto zu einem Kurztrip nach Tschechien. Im Kofferraum befanden sich noch die Ersatzschlüssel und der Fahrzeugschein, scheinbar sicher versteckt beim Reserverad. Das ging solange gut, bis Diebe vor einem Einkaufsmarkt Gefallen an dem Wagen fanden. Wegen grober Fahrlässigkeit regulierte die Kfz-Versicherung den Schaden nicht. Doch sie konnte nicht nachweisen, dass das Auto mit den zurückgelassenen Schlüsseln geklaut worden war. Die Richter verurteilten sie zur Zahlung.

Werkstattbindung:

Dieses Tarifmerkmal erfreut sich wachsender Beliebtheit unter den Autofahrern. Sie verpflichten sich, einen Kaskoschaden in einer von der Kfz-Versicherung vorgeschriebenen Werkstatt reparieren zu lassen und erhalten dafür einen Beitragsrabatt. Als die DEVK letztlich 2.000 Personen befragte, meinte ein Drittel, sie würden von so einem Angebot Gebrauch machen, der Wert war im Vergleich zum Vorjahr um 12 Prozent gestiegen. Leasing-Kunden und Neuwagenfahrer sollten davon Abstand nehmen. Der Leasing-Vertrag beziehungsweise die Garantie schreiben vor, dass alle Reparaturen in der Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Das kollidiert oft mit der Vorschrift der Kfz-Versicherung.

Der Bundesgerichtshof erklärte jedoch die Klausel eines Garantievertrages für unwirksam (Az. VIII ZR 354/08). Der Käufer eines gebrauchten Mercedes hatte die 90.000-Kilometer-Inspektion ausgelassen, die kurz nach dem Erwerb fällig gewesen wäre. Zur nächsten Durchsicht brachte er den Wagen in eine andere Werkstatt, die einen Schaden am Motor feststellte. Die fälligen 1.000 Euro wollte er über die Garantie geltend machen. Als Verkäufer und Garantiegeber sich weigerten, landete der Fall vor Gericht. In letzter Instanz gaben die Bundesrichter dem Kläger recht.

Die Vorschrift, nach der die Durchsicht nur bei einem bestimmten Vertragspartner stattfinden dürfe, sei nicht bindend. Sie benachteiligte den Käufer im konkreten Fall unzumutbar, weil er Hunderte Kilometer entfernt wohnte. Für eine Reparatur an anderer Stelle hätte er eine ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers einholen müssen. Ob Käufer mit Garantieansprüchen dank dieser BGH-Entscheidung zukünftig zu Kfz-Tarifen mit Werkstattbindung greifen können, bleibt fraglich. Erstens hob das Urteil besonders auf die große Entfernung im vorliegenden Fall ab, zweitens könnten Garantiegeber die Formulierungen in den Vertragsbedingungen ändern.

Angaben zu Rabatten:

Satte Rabatte locken in der Kfz-Versicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind – zum Beispiel, wenn das Auto nur wenig gefahren oder nur der Versicherungsnehmer den Wagen lenkt. Bei Vertragsabschluss gibt es kein Schummeln, um unberechtigt an die Tarif-Nachlässe zu gelangen. Denn die Gesellschaften verhängen bei solchen kleinen Sünden Vertragsstrafen. Zwar erklärte das Landgericht Dortmund in einem Prozess die Tarifbestimmungen eines Versicherers für unwirksam. Doch an der generellen Gültigkeit solcher Sanktionen ließen die Richter keinen Zweifel.

In dem Fall hatte eine Fahrerin die vereinbarte Kilometerleistung von 15.000 Kilometern pro Jahr um mindestens 25 Prozent überschritten, als sie einen Unfall verursachte. Die Regelung in den Bedingungen besagte klar: Dafür ist der doppelte Selbstbehalt in der Vollkasko fällig, bei der jungen Dame 2.000 Euro statt 1.000. Sie fand sich damit nicht ab und erhielt in zweiter Instanz recht. Die Klausel sei überraschend für die Kundin, folglich sei sie ungültig. Doch das Gericht stellte ausdrücklich klar (Az. 2 S 16/08): Überraschend sei nicht die Sanktion an sich. Wer bei Vertragsabschluss von einer niedrigen Jahreslaufleistung profitiert, dürfe sich nicht wundern, dass bei Zuwiderhandlung eine Strafe fällig sei. Die Richter hielten es – durchaus spitzfindig – lediglich für unrecht, dass die Strafe mit der Geldleistung im Schadenfall verknüpft ist, statt mit der Prämie. Der Vorteil werde schließlich auch auf den Beitrag gewährt.

Von Toralf Richter, Foto: Volvo Car Germany