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Kfz-Versicherung: Nachts die Geschwindigkeit anpassen
26.10.10Wer nachts mit dem Auto gegen ein unbeleuchtetes Hindernis fährt, kann am Unfall eine Mitschuld tragen, auch wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat.
Das folgt aus einem Urteilsspruch des Landgerichts Köln (Az. 29 O 112/09), das einem Lkw-Fahrer die nicht unerhebliche Mitschuld an einem Verkehrsunfall zusprach. Der Trucker war im Dunkeln auf den quer über der Straße stehenden Hänger eines anderen Lkw geprallt, wobei der Unfallfahrer die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unbestritten eingehalten hatte.
Nach Angaben der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg wollte der eigentliche Verursacher des Aufpralls seinen Lkw mit Anhänger wenden, blieb dabei stecken, und der unbeleuchtete Anhänger kam quer über die Fahrbahnen zum Stehen. Der die leicht abschüssige Straße herunterkommende andere Fahrer habe zwar die zwei Lichter der Zugmaschine auf der Gegenfahrbahn bemerkt, nicht aber den daran hängenden, dunklen Lkw-Anhänger. Beim Aufprall des Fahrzeugs sei es zum Totalschaden gekommen, für den nun die Versicherung des querstehenden Lkw-Anhängers voll aufkommen sollte. Schließlich sei es trotz aller Bremsbemühungen nicht möglich gewesen, vor dem plötzlich auftauchenden Hindernis rechtzeitig zum Stehen zu kommen.
Das sah das Gericht differenzierter. Trotz Einhaltens der Höchstgeschwindigkeit hafte ein Unfallgeschädigter mit, wenn er bei Dunkelheit nicht so angepasst fahre, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke jederzeit anhalten könne. In dem konkreten Fall trug der Mitschuldige 25 Prozent der Gesamtkosten.
dapd

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