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Körperlicher Verschleiß bei Unfallversicherung strittig
22.02.10Unfallversicherer prüfen die Auszahlung einer Leistung, wenn die aufgetretene Verletzung bereits durch körperlichen Verschleiß angelegt war.
Doch sie dürfen deswegen nicht grundsätzlich die Zahlung mindern oder verweigern, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zeigt (Az. 8 U 10/09). Bei einem über 70-Jährigen wollte die Unfallversicherung nicht zahlen, nachdem der Mann bei einem Sturz eine sogenannte Rotatorenmanschettenruptur erlitten hatte. Die Unfallversicherung berief sich auf den Verschleiß und sah darin eine Vorerkrankung, die einer Leistungspflicht entgegenstehen sollte.
Die Richter am Oberlandesgericht aber entschieden anders. Diese Verletzung kann ausnahmsweise auch durch einen Sturz auf die Schulter mitverursacht und damit versichert sein, wenn bereits eine degenerativ verlaufende Verschleißerscheinung vorlag. In dem verhandelten Fall ergab eine gutachterliche Befragung, dass der Unfall ursächlich für die Ruptur war. Der alterstypische Verschleißzustand sei zudem auch kein Grund, die Leistung zu kürzen, befanden die Richter und sprachen dem Mann die Versicherungssumme zu.
ddp

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