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Krankenkasse zahlt Elektrorollstuhl nur im Ausnahmefall

1.10.10

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für ein Rollstuhlbike ("Speedy-bike") oder einen Elektrorollstuhl, wenn sie sich mit einem gewöhnlichen Rollstuhl in einem Umkreis von 500 Metern um ihre Wohnung bewegen können.

Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. LSG NRW L 16 KR 45/09) entschieden. Behinderte Krankenkassen-Patienten können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausgleich nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken. So werden Hilfsmittel gewährt, die eine Bewegung im sogenannten Nahbereich ermöglichen.

Das Landessozialgericht hat diesen Nahbereich jetzt mit einer Umgebung von 500 Metern definiert. Erst wenn eine solche Wegstrecke von bis zu 500 Metern in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Rollstuhl nicht mehr zurückgelegt werden könne, komme die Kostenübernahme für einen Rollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung ("Speedy-Bike") in Betracht. Das Bundessozialgericht wird sich jetzt mit dem Fall befassen und unter anderem entscheiden, ob der Nahbereich mit einem Radius von 500 Metern ausreichend erfasst ist.

dapd