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Krankenkassenbeitrag auch auf Einmalzahlungen aus privaten Renten
27.01.10Gesetzliche Krankenkassen dürfen private Rentenversicherungen ihrer freiwilligen Mitglieder zur Beitragsbemessung heranziehen. Das geht aus einem Urteil hervor, das das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel fällte.
Lässt sich der Versicherte mit einer Einmalzahlung seiner Versicherung abfinden, darf die Krankenkasse demnach über Jahre Beiträge auf errechnete monatliche Rentenzahlungen erheben. Dies verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - auch wenn für Pflichtversicherte andere Regeln gälten, befand der 12. Senat. Das Urteil gilt analog für die Pflegeversicherung.
Im konkreten Fall hatte ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Rentner aus Mannheim gegen die AOK Baden-Württemberg geklagt. Der Mann hatte 1993 eine privaten Rentenversicherung abgeschlossen, der ihm ab Februar 2007 eine jährliche lebenslange Rente von rund 1.500 DM (rund 767 Euro) zusicherte. Im vorzeitigen Todesfall hätten die Hinterbliebenen zehn Jahre lang Rentenzahlung erhalten. Der Vertrag ermöglichte es auch, statt der Rente eine einmalige Kapitalzahlung zu wählen. Von dieser Regelung machte der Mannheimer Gebrauch und ließ sich 16.622,55 Euro auszahlen.
Die Krankenkasse zog für die Bemessung seiner Beiträge dann nicht nur die gesetzliche monatliche Rente des Mannes heran. Sie behandelte auch die Kapitalzahlung aus der privaten Rentenversicherung so, als bekäme der Mann sie in monatlichen Raten als Rente überwiesen und erhob darauf Beiträge. Dagegen richtetet sich die Klage.
Der Rechtsanwalt des Mannheimers bemängelte in der mündlichen Verhandlung, sein Mandant werde mehrfach belastet. Denn nicht nur auf die Kapitalabfindung, auch auf mögliche Zinseinkünfte daraus müsse der Kläger Krankenkassenbeiträge zahlen. Der Anwalt verglich die Leistung aus der privaten Versicherung mit einem Sparvertrag, dessen Auszahlungsbetrag nicht beitragspflichtig sei. Auch kritisierte er, die Satzung, auf die die AOK Baden-Württemberg ihre Ansprüche stütze, sei zu unbestimmt formuliert. Die AOK Baden-Württemberg wies diese Vorwürfe zurück. Die Satzungsregelung entspreche auch neueren Bestimmungen, die für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gälten, argumentierte ihr Justiziar.
Der Vorsitzende Richter des 12. Senats räumte in der Verhandlung ein, es gebe "Ungereimtheiten" bei der Bemessung der Beiträge freiwilliger Versicherter. An der Beitragsbemessung der AOK Baden-Württemberg fand der Senat jedoch nichts zu beanstanden. Zu Recht habe die Krankenkasse die Kapitalzahlung aus der privaten Rentenversicherung mit einem 120stel als monatliches Einkommen berücksichtigt.
ddp

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