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Krankentagegeld für Mobbing-Opfer
4.08.10Krank im Sinne der Krankentagegeldversicherung ist auch, wer an seinem konkreten Arbeitsplatz einen Job nicht mehr erledigen kann, den er in einer anderen Firma problemlos bewältigen würde. In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Celle ging es um ein Mobbing-Opfer.
Der Kläger, ein Maschinentechniker, arbeitete in seinem Unternehmen als Projektleiter für Brandschutzanlagen. Das Verhältnis zum Geschäftsführer war ausgesprochen schlecht. Er sah sich einem ausgeprägten Mobbing ausgesetzt und war infolge dessen über längere Zeit krankgeschrieben. Unter anderem war er stationär in psychotherapeutischer Behandlung. Gravierende Einschränkungen wie Panikattacken und ängstlichvermeidende Persönlichkeitsstörungen wurden festgestellt. Im Entlassungsbericht vom April 2008 hieß es, er sei "nicht arbeitsfähig für die Tätigkeit im konkreten letzten Arbeitsverhältnis." Jedoch in einem anderen Job, meinten die Ärzte, könnte er Vollzeit ohne qualitative Einschränkungen arbeiten.
Bis zum Juni zahlte seine Krankentagegeldversicherung anstandslos die vereinbarten Leistungen – Tagessatz 117,37 Euro. Dann ließ sie ein eigenes Gutachten erstellen, das dem Versicherten eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit attestierte. Fortan stellte die Gesellschaft die Zahlung ein. Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis Ende August. Für die dazwischen liegende Zeit forderte er sein Krankentagegeld vor Gericht ein.
Arbeitsplatzwechsel kann nicht erzwungen werden
Der Streit ging um die Frage, ob sich die Arbeitsunfähigkeit auf die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bezieht. Ist jemand nach den Versicherungsbedingungen arbeitsunfähig, weil er seine Aufgaben nicht erledigen kann, oder ist er auch arbeitsunfähig, wenn er – eigentlich unversehrt – mit seinen Kollegen in seinem Büro nicht zusammen arbeiten kann. Der Versicherer meinte, dass es sich lediglich um eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit" gehandelt habe. Dafür bestehe aber kein Anspruch auf Krankentagegeld.
Das Landgericht hatte sich der Meinung angeschlossen. Vor dem Oberlandesgericht (Az. 8U 216/09) erhielt jedoch der Kläger recht. Arbeitsfähigkeit bedeutet, auch beim tatsächlichen Arbeitgeber tätig werden zu können. Am alten Arbeitsplatz war dies nach Aussagen der Ärzte ohnehin nicht möglich. Der Versicherte konnte in der alten Firma auch nicht die Arbeitsumgebung wechseln. Die Versicherung musste für die fragliche Zeit zahlen.
Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag. Ein Versicherer hätte das von sich aus nicht verlangen können, ergänzten die Richter. Zwar ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Kräften seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Doch über die Heilbehandlung hinaus kann er nicht zu weiter gehenden Maßnahmen gezwungen werden, weil er dabei die Kosten allein trägt.
tr

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