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Krankenversicherung

Krankentagegeld: Umorganisation nicht erforderlich

14.08.09

Wer als Selbstständiger aus einer Krankenversicherung Anspruch auf ein Tagegeld hat, muss nicht den Betrieb umorganisieren. So sah es der Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung des 4. Zivilsenats dürfte bei einigen Krankenversicherern für Stirnrunzeln sorgen. Schließlich legte er die Latte sehr hoch, wenn eine Versicherung die Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen oder eine Police wegen der Erschleichung von Versicherungsleistungen kündigen will.

 

Die Klägerin, eine selbstständige Werbekauffrau, betreibt einen Beschaffungsservice für Werbemittel. Bei ihrer Krankenversicherung schloss sie einen Vertrag ab, aus dem ihr bei Krankheit ein Tagegeld von etwa 170 Euro zusteht. Im Februar 2002 stürzte sie und litt langfristig an einem Schulterengpassyndrom, das zu Schmerzen beim Tragen und Heben von schweren Lasten führt. Die Krankenversicherung überwies das Tagegeld bis zum Dezember 2002 und stellte dann die Zahlungen ein.

 

Versicherung setzt Detektive an

 

Im Juli des Folgejahres beauftragte sie Detektive, die sich als Kunden getarnt von der Klägerin an drei verschiedenen Tagen Werbemittel zeigen ließen. Da die Werbekauffrau zumindest an diesen Tagen arbeitete, obwohl sie gleichzeitig ihr Krankentagegeld forderte, wurde ihr im Oktober der Vertrag fristlos gekündigt.

 

Für die Zeit seit Dezember 2002 machte die Klägerin ihre Forderung daraufhin gerichtlich geltend, insgesamt 103.000 Euro. Das Landgericht Itzehoe und das Oberlandesgericht Schleswig gaben dem Versicherer Recht, der Bundesgerichtshof jedoch stärkte weitgehend die Position der Klägerin und verwies den Fall zurück an die Vorinstanz.

 

Vorinstanz urteilt falsch über Arbeitsunfähigkeit

 

Zu klären war einerseits die Frage der Arbeitsunfähigkeit. Für das Oberlandesgericht blieb sie offen. Zwar konnte die Unternehmerin nicht schwer heben. Im konkreten Fall waren ihre bis zu 25 Kilogramm schweren Musterkoffer zu transportieren. Doch ein Trolleywagen sollte wohl Abhilfe schaffen, meinten die Richter. Und um das Gewicht nicht über die hohe Ladekante ihres Cabrios hieven zu müssen, hätte sie sich beispielsweise einen Kombi zulegen können.

 

Für diese Interpretation hagelte es Schelte vom obersten Gericht. Die Forderung nach einer Umorganisation der Arbeitsabläufe seien der Krankentagegeldversicherung fremd. Arbeitsunfähig ist, wer seinen Beruf im bisherigen Umfang nicht ausüben kann, tatsächlich nicht ausübt und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung sei nicht statthaft.

 

Auch die Kündigung der Krankenversicherung hielten die Richter am BGH nicht für rechtens. Zwar habe die Klägerin für die drei Tage, an denen sie den Detektiven ihre Werbemittel anbot, sich die Versicherungsleistung erschleichen wollen. Doch dieser Nachweis genüge nicht, um von einer vollen Berufstätigkeit während der übrigen Zeit auszugehen. Außerdem hatte der Versicherer die Zahlungen zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt und von irgendetwas musste die Frau ihren Lebensunterhalt bestreiten. Insgesamt ein Vertrauensbruch, aber nicht gravierend genug für eine fristlose Kündigung.

 

tr