Aktuelles Rechtsprechung -
Informationen über Versicherungen, Bankprodukte und Steuertipps

Krankentagegeld: Wann ist diese Versicherung sinnvoll?
20.02.08Eine längere Krankheit kann ins Geld gehen. Denn nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es von der Krankenkasse nur noch Krankengeld.
Das aber ist begrenzt und beträgt maximal 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Begrenzt ist das Krankengeld darüber hinaus noch auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze - das sind derzeit etwas über 80 Euro täglich, auf die noch Abgaben fällig werden.
Erhebliche Gehaltseinbußen
Vor allem bei Gutverdienern führt diese Regelung zu erheblichen Gehaltseinbußen, die das Nettogehalt um mehr als 20 Prozent reduzieren können. Noch krasser ist die Einbuße bei Selbstständigen, denn sie bekommen vom ersten Tag an kein Gehalt, wenn sie krank werden.
Eine Lösung bietet die Krankentagegeldversicherung. Sie zahlt im Krankheitsfall eine Summe X, wenn man nicht mehr arbeiten kann. Bei Arbeitnehmern schließt die Zahlung meist direkt an die Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse an, Selbstständige können selbst vereinbaren, ab wann sie Krankentagegeld bekommen möchten. Dabei gilt: Je später die Versicherung zahlen muss, umso geringer ist die Prämie.
Bei Selbstständigen reicht in der Regel auch eine Zahlung ab dem 28. bis 42. Tag der Krankheit, wenn noch Rechnungen offen sind und auch während der Krankheit noch Geld fließt. Ganz billig ist der Schutz übrigens nicht. Wer als Selbstständiger mit Anfang 40 ab dem 21. Krankentag 100 Euro Krankentagegeld versichern will, zahlt monatlich mindestens 120 Euro. Ab dem 42. Tag sind es im besten Fall 20 Euro.
Bedürftigkeit wird überprüft
Die Versicherer selbst glauben dabei immer weniger an die Redlichkeit ihrer kranken Kunden und schicken schon einmal einen Detektiv oder Lockvogel, um die Erkrankung zu überprüfen. Wer Krankentagegeld bezieht und trotzdem ein bisschen arbeitet, liefert der Versicherung allerdings nicht automatisch den Grund für eine fristlose Kündigung.
Allerdings muss er das Krankentagegeld zurückzahlen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 129/06) im Fall eines selbstständigen Architekten, der sich trotz längeren Bezugs von Krankentagegeld dreimal mit einem möglichen Kunden zum Gespräch getroffen hatte. Die Gespräche dauerten jeweils eine halbe Stunde. Die Karlsruher Richter werteten das als unerlaubte Tätigkeit, sie sei aber zu geringfügig, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Diese sei nur aus "wichtigem Grund" möglich, zum Beispiel nach arglistiger Täuschung oder gar Betrug.
Dass die Versicherer sich gerne vor ihren Zahlungsverpflichtungen drücken, zeigt auch ein Beispiel, das die Zeitschrift "Optimal versichert" recherchiert hat. In dem Fall wurde eine schwangere Frau von ihrer Gynäkologin wegen Komplikationen untersucht und für arbeitsunfähig befunden. Daraufhin erteilte die Gynäkologin der Frau ein Arbeitsverbot bis zur Geburt. Für die Versicherung Grund genug, der Frau das Krankentagegeld ersatzlos zu streichen, weil sie nicht mehr krank war, sondern ein Arbeitsverbot ausgesprochen bekommen hatte.
Versicherte sollten übrigens das Krankentagegeld nicht mit dem Krankenhaustagegeld verwechseln. Letzteres ist eine geringe Zahlung, die Versicherte bekommen, wenn sie ins Krankenhaus müssen. Der Tagessatz liegt meistens in der Größenordnung von 25 Euro. Die Versicherung ist in aller Regel überflüssig, denn als Verdienstersatz ist die Versicherungssumme nicht ausreichend und außerdem wird eben nur gezahlt, wenn jemand im Krankenhaus liegt. Wer aber zu Hause lange krank ist, bekommt nichts.
(Quelle: ddp)

Jetzt bookmarken: