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Kapitallebensversicherung

Kündigung: Lebensversicherungskunden erhalten vielleicht mehr

30.08.10

Verbraucher, die eine Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung oder fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen haben und diese in den ersten Vertragsjahren kündigten, mussten bis dato in der Regel herbe Abschläge beim Rückkaufswert hinnehmen.

Damit könnte in Zukunft Schluss sein. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschied in einem Urteil gegen vier große Versicherungsgesellschaften und erklärte gleich mehrere Klauseln für ungültig, die bisher in den Versicherungsverträgen die vorzeitige Kündigung von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen regelten. Betroffen sind Verträge, die zwischen vom Herbst 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden. Da die Lage angesichts der verschiedenen Urteile für Versicherungskunden verworren ist, folgt ein Überblick.

Kläger war in jüngsten Fall die Verbraucherzentrale Hamburg, die beklagten Versicherungsgesellschaften sind: Deutscher Ring, Generali, Iduna und Hamburg-Mannheimer. Diesem Urteil vorausgegangen war ein weiteres Urteil des Hamburger Landgerichts vom November 2009. Bereits die Vorinstanz entschied, dass die Versicherungskonzerne zukünftig dazu verpflichtet sind, den Rückkaufswert ihrer Lebens- und Rentenversicherungen wesentlich höher anzusetzen.

Unklare Regeln zu Stornoabzug


Das OLG als Berufungsinstanz begründete seine Entscheidung zu Gunsten der Verbraucherzentrale vor allem damit, dass die Kunden in der Vergangenheit nur unzureichend über die Höhe des zu erwartenden Rückkaufswertes nach der Kündigung ihrer Versicherung informiert wurden. Weiterhin bemängelten die Richter, dass aus den Versicherungsbedingungen nicht deutlich genug hervorginge, in welchen Fällen die Versicherungsgesellschaft bei Kündigung des Vertrages zu einem Stornoabzug berechtigt ist.

Insbesondere der Umstand, dass der Abzug mit dem Versicherungsnehmer vereinbart und in seiner Höhe angemessen sein muss, ging nach Meinung der Richter nicht klar aus den Verträgen hervor. Da dieses Urteil für die Versicherungsgesellschaften in Zukunft weitreichende Folgen haben dürfte, ist ein Hinnehmen ohne Gegenwehr nicht zu erwarten. Vielmehr gehen die meisten Experten davon aus, dass die Versicherer in Kürze vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen werden.

BGH schon früher verbraucherfreundlich

Apropos BGH: Dieser hatte bereits im Jahr 2005 in einem verbraucherfreundlichen Urteil entschieden, dass die bis zum Herbst des Jahres 2001 verwendeten Klauseln in den Versicherungen als unzulässig anzusehen seien. Der Verbraucher, welcher eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung ab dem Jahr 1995 abgeschlossen und diese bis dato wieder gekündigt hatte, konnte von seinem Versicherer einen Nachschlag beim Rückkaufswert fordern.

Aufgrund dieser Umstände änderten die Versicherungen ihre Vertragsklauseln. In den aktuellen Prozessen sind allerdings auch diese von der Verbraucherzentrale bemängelt worden. Theoretisch haben dabei auch Versicherte mit alten, zwischen 1995 und 2001 abgeschlossenen Verträgen, die vor 2004 gekündigt wurden, noch Ansprüche auf Nachschläge, allerdings sind diese in den meisten Fällen inzwischen verjährt.

"Zillmerung" sorgt am Beginn für niedrige Rückkaufswerte

Viele Versicherte fragen sich, wie es überhaupt zu der Situation kommt, dass der Rückkaufswert der gekündigten Lebens- oder Rentenversicherung so gering ausfällt. Das liegt an den so genannten "gezillmerten Tarifen" der Lebens- und Rentenversicherer. Dabei beträgt der Rückkaufswert in den ersten Jahren nach Abschluss oft nur wenige Euro, die in keiner Relation zu den bereits eingezahlten Beträgen stehen. Von einer eventuellen Rendite gar nicht zu reden.

Der Grund für dieses Missverhältnis zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den geringen Rückkaufswerten liegt im Prinzip der Lebensversicherung. Sie ist auf Langfristigkeit ausgelegt. Alle Provisionen und Nebenkosten, welche der Vertragsabschluß mit sich bringt und die erst einmal gedeckt sein wollen, werden am Beginn abgezogen. Bereits 2005 urteilte der BGH, dass Rückkaufswerte von unter 50 Prozent der eingezahlten Beträge nicht zulässig sind. Zu diesem Zeitpunkt berücksichtigte man allerdings nur Verträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden und bis zum Urteil wieder gekündigt waren.

Millionen Verträge betroffen

Aus Sicht der Versicherer kann man durchaus nachvollziehen, warum der Fall in naher Zukunft bis vor den Bundesgerichtshof gehen dürfte. Schließlich ist das Urteil des OLG Hamburg schon jetzt als Grundsatzurteil anzusehen, das die Versicherungsgesellschaften in der Folge einige Milliarden Euro kosten könnte. In aktuellen Studien haben Verbraucherschützer festgestellt, dass lediglich 20 Prozent der aktuellen Versicherungsverträge für Lebens- oder Rentenversicherungen komplett bis zum Ende der Versicherungsdauer bestehen bleiben. Dagegen kündigen circa 50 Prozent aller Vertragsinhaber ihre Lebens- oder Rentenversicherung während der Versicherungsdauer ganz, weitere 30 Prozent der Versicherten stellen die Police zwischenzeitlich beitragsfrei oder führen sie in einer anderen, reduzierten Form bis zum Ende der Versicherungsdauer weiter.

Geht man davon aus, dass momentan knapp 100 Millionen Versicherungsverträge dieser Art in Deutschland bestehen, so wird schnell klar, welcher Kostenberg auf die Versicherer zukommen könnte. Dabei müssen sie aber bei Weitem nicht in der Hälfte mit Nachforderungen der Kunden rechnen. Betroffen sind vielmehr die Verträge, die in den ersten Jahren gekündigt wurden. Die Rückkaufswerte liegen nur in diesen Fällen unter den Mindestanforderungen der Grundsatzurteile. Für Verträge ab 2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz, durch dessen Regelungen immer ausreichende Rückkaufswerte zur Verfügung stehen.

Verbraucherzentrale sieht Versicherer vor Kostenlawine


Nach Auffassung der Verbraucherzentrale beläuft sich die Zahl der Versicherungskunden, die zwischen Herbst 2001 und 2007 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese nach 2004 wieder gekündigt haben, auf rund 24 Millionen. Auf die Versicherungsgesellschaften könnten damit Kosten von mehr als 12 Milliarden Euro zukommen, wenn man einen durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag von 500 Euro pro Vertrag ansetzt – was laut Verbraucherzentrale durchaus realistisch erscheint.

Damit die Nachzahlung auch wirklich erfolgt, muss sich der Kunde selbst an seinen Versicherer wenden und diesem gegenüber seine Ansprüche anmelden. Der – bereits angedeutete - Haken an der Sache: Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, ein weiterer Prozessmarathon kann also noch folgen, was den Zeitraum bis zur Auszahlung der Nachschläge extrem in die Länge ziehen kann. Trotzdem sollten Betroffenen sich nicht scheuen, bereits jetzt aktiv zu werden und ihren Versicherer anzuschreiben.

Wie bereits erwähnt, wurde die aktuelle Klage von der Verbraucherzentrale in Hamburg angestrengt. Sie empfiehlt: "Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung in 2005, 2006 oder 2007 gekündigt hat, muss dringend bis Ende dieses Jahres etwas unternehmen, damit die Verjährungsfrist unterbrochen wird." Zu diesem Zweck stellt die Verbraucherzentrale einen Musterbrief auf ihrer Webseite bereit.

Von Markus Wilde