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Berufsunfähigkeit

Kunde darf Einblick in Arztberichte nicht beschränken

11.08.10

Für Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung müssen alle relevanten Gesundheitsdaten offengelegt werden.

Einen Anspruch auf Geheimhaltung der persönlichen Daten gibt es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 20 U 177/09) nicht. In dem Fall wollte der Kunde seiner Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erlauben, bei den behandelnden Ärzten uneingeschränkt Auskünfte einzuholen. Vielmehr sollte die Gesellschaft Fragen formulieren, die der Versicherte dann nach Prüfung an seine Ärzte weiterleiten wollte.

Darüber hinaus legte der Kläger nur Arztberichte mit zahlreichen geschwärzten Passagen vor. Das Gericht sah darin jedoch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und verweigerte ihm die Auszahlung der Rente. Die Versicherung sei berechtigt, Auskünfte direkt bei den Ärzten einzuholen. Sperre sich der Versicherte dagegen, verliert er seinen Anspruch auf die vereinbarte Leistung bei Berufsunfähigkeit.

ddp