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LASIK-Operation muss nicht erstattet werden
5.08.09Eine LASIK-Operation zur Behandlung von Fehlsichtigkeit ist keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung besteht daher nicht, wie das Amtsgericht München (AZ: 112 C 25016/08) entschieden hat. In dem Verfahren hatte ein Mann unter anderem angeführt, dass die Lasik-Operation als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren geeignet sei, die Fehlsichtigkeit zu korrigieren. Eine Brille oder Kontaktlinse würde im Gegensatz zur Operation die Fehlsichtigkeit nicht heilen. Die Operation sei daher medizinisch notwendig.
Das wollte das Gericht jedoch nicht gelten lassen und beurteilte die medizinische Notwendigkeit anders. Auch die LASIK-Operation sei keine Heilung eines Leidens, so das Gericht. Die Fehlsichtigkeit werde nicht rückgängig gemacht, sondern nur im Auge selbst korrigiert. Dagegen nehme eine Brille die Korrektur außerhalb des Auges vor. Die Laseroperation rücke daher eher in die Nähe einer Schönheitsoperation und sei daher nicht medizinisch notwendig.

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