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Leasingvertrag: Bei Rücktritt klagen
21.06.10Ein Leasingnehmer darf nicht einfach die Zahlungen für das Fahrzeug einstellen, wenn der Händler beanstandete Mängel nicht beseitigen kann. Er muss parallel den Rücktritt vom Vertrag einklagen.
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, hatte mit einer Aktiengesellschaft als Leasingnehmerin einen Vertrag über ein Kfz-Leasing geschlossen. Doch das Auto vom Typ Range Rover wies Mängel auf, die der Autohändler nach Meinung des Unternehmens nicht beseitigen konnte. Im April 2004 setzte es der Kfz-Firma eine Frist und kündigte nach deren Ablauf den Leasingvertrag.
Wie üblich bei Leasingverträgen war vereinbart worden, dass der Fahrzeugnutzer Ansprüche wegen Fahrzeugmängeln nicht gegenüber der Leasinggesellschaft geltend machen darf. Stattdessen trat letztere ihre Rechte an den Leasingnehmer ab, die sich daraufhin direkt mit dem Lieferanten, in diesem Fall mit dem Händler, auseinander setzte. Als nun die Kündigung auf dem Tisch lag, war die Leasinggesellschaft nicht einverstanden. Sie klagte nun nicht gegen die Firma selbst sondern gegen ihren Bürgschaftsgeber bei dem Leasingvertrag.
Der Bürge wollte aber Klauseln in dem Bedingswerk für unwirksam erklären lassen. Seit der Schuldrechtsreform bedürfe es für einen Rücktritt vom Kaufvertrag – anders als nach alter Rechtslage bei der Wandelung – nicht mehr der Zustimmung des Händlers. Der Leasingnehmer sei also ab dem Zeitpunkt seine Leasingraten nicht mehr schuldig gewesen, an dem sein Rücktritt vom Vertrag eingegangen sei. Anderenfalls müsse er zahlen, ohne durch die Möglichkeit der Nutzung des Leasingobjekts eine angemessene Gegenleistung zu erhalten. Doch die Leasinggesellschaft hatte sowohl vor dem Land- als auch vor dem Kammergericht Erfolg mit ihrer Klage.
Erst Prozessausgang abwarten
Auch der für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied nicht im Sinne des Beklagten (VIII ZR 317/09). Der Leasingnehmer darf die Zahlungen erst dann einstellen, wenn er seine Rechte vor Gericht geltend macht, solange der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. So war die Rechtslage vor der Schuldrechtsreform durch ein BHG-Urteil festgelegt. Diese wurde freilich nach der Einführung des neuen Gesetzes in Zweifel gezogen. Durch die Neufassung des Schuldrechts ist die Wandelung, die erst nach Zustimmung oder Verurteilung des Verkäufers, wirksam wurde durch das Rücktrittsrecht ersetzt worden. Das gilt einseitig für den Kunden und stärkt damit seine Rechte.
Doch der BGH war der Meinung, dass die neue Rechtslage keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber habe. Ob der Kaufvertrag nichtig ist, steht erst nach dem Prozess um die Gewährleistung fest. Erst dann könne die Geschäftgrundlage des Leasingvertrages wegfallen. Ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlungen habe der Leasingnehmer aber, sobald er nach dem erklärten Rücktritt auf dem Klagewege gegen den Lieferanten vorgeht.
tr

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