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Berufsunfähigkeit

Lebensstellung wird zur Schlüsselfrage bei Berufsunfähigkeit

30.09.10

Wird ein Kunde berufsunfähig und arbeitet trotzdem in einem anderen Job, dann prüft die Versicherung, ob sie die Zahlung der Rente einstellen darf. Was zu beachten ist, dazu äußerte sich wieder der Bundesgerichtshof.

In dem Fall klagte ein ehemaliger Schreiner, der seine neue Arbeit als Außendienstmitarbeiter als lästiges "Klinken-Putzen" empfand. Was die Lebensstellung anbelangt, sei diese Arbeit seiner alten Tätigkeit nicht ebenbürtig. Die Frage ist entscheidend, wenn ein privater Berufsunfähigkeitsversicherer einen Kunden auf einen neuen Job verweisen will. Das darf er nämlich nur auf Arbeiten, die der Lebensstellung des Versicherten vor der Berufsunfähigkeit entsprechen. Zum Tragen kommt die Frage dann, wenn der Kunde berufsunfähig geworden ist und danach durch Weiterbildung, Umschulung oder anderweitige Jobsuche einen anderen Arbeitsplatz gefunden hat.

Der Kläger arbeitete als Schreiner, als er 2001 wegen des Staubs am Arbeitsplatz an Asthma erkrankte. Weil er berufsunfähig wurde, erhielt er Leistungen aus seiner zuvor abgeschlossenen Versicherung. Es handelte sich um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die bedingungsgemäß die Zahlung der dazugehörigen Lebensversicherung fortsetzte. Bei der üblichen Überprüfung im Jahr 2004 gab der Mann an, als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich zu arbeiten. Der Versicherer verwies ihn auf die neue Tätigkeit und stellte daraufhin die Zahlungen ein.

Dagegen klagte der Kunde. Er argumentierte, dass sein aktueller Beruf eine geringere Wertschätzung erfahre. Außerdem hätte er als Schreiner die Möglichkeit gehabt, einen Meisterbrief zu erwerben. Dann hätte er mehr verdienen können als im Vertreter-Job. Schreiner sei ein Lehrberuf, während für seine aktuelle Arbeit keine Ausbildung notwendig war. Mit all diesen Versuchen, seine Lebensstellung vor der Erkrankung zu bekräftigen, scheiterte er jedoch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken.

Berufungsgericht hat nicht genügend geprüft

So landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Der zeigte sich unzufrieden mit der Arbeit der Berufungsrichter und verwies den Fall zur Entscheidung zurück. Das Oberlandesgericht hätte sich eingehender damit beschäftigen müssen, wie die Arbeit als Schreiner und als Außendienstvertreter tatsächlich aussah. Aber viel Hoffnung kann der Kläger aus der Begründung der Karlsruher Richter noch nicht schöpfen.

Sie stellten noch einmal fest, dass die Lebensstellung vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt werde. Notwendige Erfahrungen und Ausbildungen, aber auch die Bezahlung seien wichtige Merkmale. "Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt", heißt es in der Stellungnahme.

Der Vorinstanz gaben die Richter gleich noch einen Tipp mit auf den Weg. Eine Verweisung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der neue Beruf kein Ausbildungsberuf ist wie der vorher ausgeübte. Damit sei noch nicht unbedingt ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung verbunden. Aber, so ergänzten sie orakel-gleich, wenn eine abgeschlossene Lehre ein Einstellungskriterium ist, stellt das „einen bedeutenden Faktor“ bei der Vergleichsbetrachtung dar.

tr