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Lebensversicherung für Prozess beleihen
15.10.09Wer über eine Kapitallebensversicherung verfügt, kann bei einem Rechtsstreit nicht auf Prozesskostenhilfe hoffen.
Vielmehr müssen Betroffene ein sogenanntes Policendarlehen aufnehmen oder den Vertrag kündigen, um fällige Prozesskosten zahlen zu können, hat das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 8 WF 105/09) entschieden. Nach Meinung der Richter müssen Prozessbeteiligte ihr Vermögen im Rahmen des Zumutbaren für die Finanzierung von Rechtstreitigkeiten einzusetzen, dazu zählt auch eine Kapitallebensversicherung. Die günstigere Lösung für Verbraucher ist eindeutig das Policendarlehen. Bei einer kompletten Auflösung der Police hingegen verliert der Sparer, weil er die Provision auf die gesamte Laufzeit schon bezahlt hat und er außerdem auf den Schlussüberschuss verzichtet.
Staatlich geförderte Verträge wie bei den Riester- und Rürup-Modellen bleiben nach Meinung des Gerichts verschont, wenn es um die Prozesskostenhilfe geht. Bei diessen Verträgen wäre eine Kündigung des Vertrages gleichbedeutend mit einer Rückzahlung der Förderung. Das aber würde die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Eine Kapitallebensversicherung ohne Förderung muss jedoch aufgelöst oder belastet werden, wenn die Prozesskosten nicht anders bestritten werden können.
ddp/tr


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