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Fondsrente

Lebensversicherung: Gericht sieht Provision als Kickback an

9.11.10

Es klingt nach einem Dammbruch, was das Heidelberger Landgericht über eine fondsgebundene Rentenversicherung entschieden hat. Es hat die so genannte Kickback-Rechtsprechung auch auf diese Form der Altersvorsorge angewendet.

Derzeit werden vor allem Anlagen in geschlossene Fonds mit Verweis auf unerlaubte Kickbacks ausgehebelt. Klagen enttäuschter Kunden mit fondsgebundenen Rentenversicherungen scheinen mit der neuen Entscheidung Tür und Tor geöffnet. Doch ganz so schlimm dürfte es die Versicherungsbranche nicht treffen und ob sich die Meinung in der Rechtssprechung durchsetzt, ist ungewiss.

Ein Kickback kann entstehen, wenn ein Bankmitarbeiter zum Beispiel seinem Kunden eine Beteiligung an einem geschlossenen Fond vermittelt. Falls von der Vergütung, die der Anleger an die Fondsbetrieber zahlt, ein Teil als Vermittlungsgebühr an die Bank zurückfließt, handelt es sich um eine Rückvergütung (Kickback). Und darüber muss der Kunde aufgeklärt werden. Denn der Bundesgerichtshof hatte in mehreren Urteilen festgelegt, dass Banken über Eigeninteressen beim Verkauf von Produkten informieren müssen. Andernfalls kann der Anteilseigner Schadenersatz geltend machen. In der Praxis nutzen Anlegeranwälte die Kickbacks eher als Behelf. Das Argument lautet dann: Hätte der Bankkunde von den Kickbacks gewusst, hätte er den Fondsanteil nicht gezeichnet. Tatsächlich geht es darum, dass das Investment schlecht läuft und der Anwalt für seinen Mandanten das Geld zurückholen möchte.

Gericht: Provision hätte offengelegt werden müssen

Jetzt hat das Landgericht Heidelberg (Az. 2 O 444/09) erstmals eine Bank zu Schadenersatz verurteilt, weil sie die Provision einer Lebensversicherung im Beratungsgespräch und im Angebot verschwiegen hat. "Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die von der R. Versicherung für den Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung gezahlte Provision in Höhe von circa zwei Prozent des Anlagebetrages aufzuklären", heißt es dazu im Urteilstext. Das Gericht sah einen Interessenkonflikt und wendete deshalb die Kickback-Rechtsprechung an.

"Dies ist deswegen interessant, da Versicherungsvermittler Provisionen von den Anlegern erhalten haben, ohne darüber aufzuklären. Kann man dies beweisen, so lässt sich auch eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung rückabwickeln", so Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht in der Kanzlei KWAG.

Das große Zittern muss bei den Versicherer jetzt trotzdem nicht anfangen. Erstens betrifft die Kickback-Rechtsprechung nur den Vertrieb über die Banken und nicht den der freien Makler und Ausschließlichkeitsvertreter, wie der 3. Senat  des Bundesgerichtshofs im April entschieden hatte. Zweitens trat im Juli 2008, wenige Monate nach Abschluss des Vertrages aus dem Heidelberger Fall, jene Stufe des neuen Versicherungsvertragsgesetzes in Kraft, das die generelle Offenlegung der Provision erzwang. Jüngere Verträge sind also ohnehin nicht betroffen.

Bundesgerichtshof machte andere Vorgaben

Drittens äußerte sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 27. Oktober 2009 dazu, welche Vergütungsformen eigentlich zu den Kickbacks gehören, die einem Kunden nicht verschwiegen werden dürfen. Solche Rückvergütungen liegen dann vor, wenn Aufschläge oder Verwaltungsgebühren hinter dem Rücken des Kunden ins Portmonee der Bank fließen. Sie hätte dann ein Interesse, genau diese Anlage zu empfehlen. Für den Kunden wäre das nicht erkennbar. Es ist jdoch zweifelhaft, dass Provisionen einer Lebensversicherung unter die aufzudeckenden Gebühren fallen. Schließlich sollte jeder Verbraucher davon ausgehen, dass der Vermittler beim Verkauf einer Versicherung Geld aus den eingezahlten Beiträgen erhält. Ob die Ansicht der Heidelberger Richter sich in der Rechtsprechung durchsetzt, müssen weitere Urteile zeigen.

Bei fondsgebundenen Versicherungen übernimmt die Gesellschaft nur einen Risikoschutz für den Todesfall oder für die lebenslange Rentenzahlung. Die Anlage des Geldes und die damit verbundenen Gefahren einer Schwankung trägt weiter der Sparer. Anders bei der klassischen Renten- oder Kapitallebensversicherung. Hier trägt die Versicherung auch das Anlagerisiko und muss einen Garantiezins erwirtschaften. Bei der fondsgebundenen Form kann es folglich, je nach Entwicklung der besparten Fonds, auch zu Verlusten kommen. Im Laufe der Finanzkrise rutschten viele dieser Sparverträge ins Minus und unzufriedene Kunden suchten Hilfe bei Anlegeranwälten.

Toralf Richter