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Fondsgebundene Rentenversicherung

Lebensversicherung: Nicht jeder Mantel wärmt

2.12.08

Der Bundestag beschließt Mindeststandards für Lebensversicherungen. Reine Steuersparmodelle einiger ausländischer Anbieter stehen vor dem Aus.

Das am Freitag beschlossene Jahressteuergesetz 2009 legt fest, dass Lebensversicherungen nicht steuerlich privilegiert sind, wenn sie nur minimalistischen Versicherungsschutz enthalten und der Kunde weitgehend frei über die Geldanlage entscheidet.

 

Einige Lebensversicherer warben damit, den Aktien- und Fondsdepots ihrer Kunden gleichsam nur einen „Versicherungsmantel“ überzustülpen und sie dann langfristig von der Abgeltungssteuer zu verschonen. Diesen Modellen schiebt der Bundestag einen Riegel vor.

 

Privilegiert sind Lebensversicherungen auf Fondsbasis gegenüber Fondssparplänen, weil bei ihnen nicht die Abgeltungssteuer greift, sondern die Erträge zur Hälfte mit dem individuellen Satz besteuert werden. Einige ausländische, besonders liechtensteinische Anbieter sprangen in diese Lücke.

 

Sie boten zum Beispiel Policen an, in die der Anleger vorhandene Wertpapierdepots einfließen lassen konnte. Um den Versicherungscharakter zu vorzutäuschen, beinhalteten die Verträge einen Todesfallschutz von einem Prozent über dem Depotwert. Diese Verträge unterliegen nun der Abgeltungssteuer.

 

Keine Sorge für Inhaber marktüblicher Fondspolicen

 

Die weit überwiegende Mehrzahl von Sparern mit fondsgebundenen Lebensversicherungen muss aber nicht beunruhigt sein. Die Policen der großen am deutschen Markt tätigen Versicherer sind davon nicht betroffen, weshalb auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Pläne des Gesetzgebers in einer Stellungnahme begrüßt hatte.

 

Erstens bieten die Unternehmen heute mehrheitlich fondsgebundene Rentenversicherungen, welche eindeutig den Charakter von Versicherungen haben. Zweitens soll das Steuerprivileg nur für solche Verträge fallen, die beide Kriterien – minimaler Versicherungsschutz und vollkommen eigenständige Depotverwaltung – erfüllen. Für die am deutschen Markt üblichen Verträge trifft das nicht zu.

 

tr