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Todesfallschutz

Lebensversicherung: Selbstmordversuch nicht verschweigen

21.05.10

Ein Suizidversuch muss im Antrag auf eine Risikolebensversicherung angegeben werden. Andernfalls fechtet die Gesellschaft den Vertrag rückwirkend wegen arglistiger Täuschung an.

Die Witwe eines 2006 verstorbenen Versicherungsnehmers droht nach dem Spruch des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. 5 U 510/08) leer auszugehen, weil ihr Mann im Antragsbogen Entscheidendes unter den Tisch fallen ließ. Im November 2001 schloss er eine Risikolebensversicherung ab und trug seine Ehefrau als Begünstigte im Todesfall ein. Unter den Gesundheitsfragen erwähnte er eine Hautkrankheit und eine Bronchitis.

Im Juni 2006 starb er in Folge eines Unfalls. Daraufhin begann die Versicherung mit der Leistungsprüfung und ließ sich eine Schweigepflichtenbindung von der Witwe ausstellen. Aus den verschiedenen Unterlagen, die daraufhin Krankenkasse und Hausarzt zusandten, gingen weiter gehende Erkrankungen hervor. Der verstorbene war wegen Asthma behandelt worden. Vor allem aber hatte er wenige Monate vor Abschluss des Vertrages in einer Lebenskrise einen Selbstmordversuch mit Insulin unternommen, infolge dessen er in einem Koma-ähnlichen Zustand ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Ursache war ein depressives Syndrom. Der Versicherung focht daraufhin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und zahlte die Versicherungssumme nicht aus.

51.000 Euro drohen der Witwe zu entgehen


Diese 51.000 Euro klagte die Frau des Verstorbenen ein und erhielt vor dem Landgericht Recht. Die verschwiegene Asthma-Erkrankung genüge nicht, um eine arglistige Täuschung anzunehmen. Hinsichtlich des Selbstmordversuches ging die Kammer hingegen davon aus, dass die Informationen unrechtmäßig erlangt worden seien. Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr sei nicht klar gewesen, dass die Schweigepflichtentbindung allumfassend war. Tatsächlich konnte es der Witwe bei der Prozessstrategie nur um Formalien der Beweiserhebung gehen, weil der verschwiegene Selbstmordversuch nahezu unstrittig eine Verweigerung der Versicherungsleistung nach sich ziehen würde.

Das Oberlandesgericht wertete die Vorgänge dann anders als die Vorinstanz. Die Versicherung durfte den Vertrag anfechten und der Klägerin die Zahlung verweigern, urteilten die Richter. Bei dem Einwand, die Gesellschaft hätte gar nicht an die Daten gelangen dürfen, war die Geheimhaltung medizinischer Kundendaten abzuwägen gegen das Versicherungsinteresse, nur für ordnungsgemäße Fälle zu leisten. Das Pendel schlug dabei zu Gunsten der Gesellschaft aus, besonders weil damit ein Verstoß gegen vertragliche Kardinalpflichten aufgedeckt worden sei, nämlich die korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen.

Auch mit dem grundsätzlichen Problem, ob ein Selbstmordversuch im Antrag anzugeben sei, beschäftigten sich die Richter und bejahten die Frage. In der Gesundheitserklärung zu der Risikolebensversicherung wurde nach "Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" gefragt. Jedem Antragsteller musste klar sein, dass er den versuchten Suizid hier nicht verschweigen durfte. Deshalb konnte die Versicherung von einer arglistigen Täuschung ausgehen. Der Fall liegt derzeit beim Bundesgerichtshof zu einer letztinstanzlichen Entscheidung.

tr