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Hausratversicherung

Leck an der Duschwanne zählt zu Leitungswasserschäden

13.01.11

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Kriterien für einen Leitungswasserschaden weiter gefasst, als den Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen lieb sein dürfte.

Ein versicherter Leitungswasserschaden liegt unter anderem vor, wenn das versicherte Gebäude durch Wasser, das "bestimmungswidrig aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist, beschädigt wird". Diese Regelung in den Bedingungen der Hausratversicherungen und Wohngebäudeversicherungen sorgt gelegentlich für Streit, weil der Versicherer jedes Wort dieser Regelung auf die Goldwaage legt.

In dem in Frankfurt verhandelten Fall (Az. 7 U 196/07) wollte die Versicherung die Duschwanne nicht als wasserführendes Teil anerkennen und einen Schaden nicht regulieren. Das sah das Gericht jedoch anders. Denn zu den mit der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen gehören nach Meinung des Gerichts auch Duschwannen und Duschkabinen. Schäden, die rund um eine Duschwanne sowie die rundherum gefliesten Wände und an den Zugangstüren entstehen, sind demnach durch die Wohngebäudeversicherung angedeckt.

dapd