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Leerstand im Gebäude der Versicherung melden
15.05.09Stehen Teile eines Hauses leer, ist die Gebäudeversicherung darüber zu informieren. Verschweigt der Besitzer dies im Antrag, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
In einem Fall, der kürzlich das Hamburger Landgericht beschäftigte, hatte ein Eigentümer seiner Gebäudeversicherung bei Vertragsabschluss angegeben, das Haus werde vollständig als Internet-Cafe genutzt. Wie die Kanzlei Bach, Langheid, Dallmayr über den Prozess berichtet, stand das Gebäude tatsächlich bis auf einen Kiosk leer.
Die Versicherung trat vom Vertrag zurück, als sie davon erfuhr, und erhielt Recht. Die Nutzungsart des Gebäudes sei ein gefahrerheblicher Umstand, so die Richter. Der Kunde ist in der Pflicht, darüber wahre Angaben zu machen und Änderungen zu melden.
Auch die Tatsache, dass der Hausbesitzer parallel eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, half ihm nicht weiter. Laut Richterspruch müsse der Versicherer daraus nicht zwingend auf einen Leerstand schließen. Außerdem sei durch die Haftpflicht allein nicht erklärt, in welchem Umfang die Baumaßnahmen die Nutzung beeinträchtigen.
Ins Rollen gebracht hatten den ganzen Prozess ein Leitungswasserschaden und ein Einbruchdiebstahl im versicherten Haus. Beide Schäden hatte der Kunde aber erst mit drei Wochen Verspätung gemeldet. Vollkommen unabhängig vom Vertragsrücktritt hätte der Versicherer in beiden Fällen nicht zahlen müssen, urteilten die Richter. Die verspätete Meldung sei grob fahrlässig.
tr

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