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Rechtsprechung

Lichtwellendach nicht glasbruchversichert

25.09.07

Glasscheibe ist nicht gleich Glasscheibe - vor allem wenn es um Versicherungsfragen im Bereich Glasbruch geht.

 

Nach den Versicherungsbedingungen in der Glasbruchversicherung sind "Glasscheiben und -platten sowie Kunststoffscheiben und -platten von Gebäuden und Mobiliar sowie Scheiben oder Platten aus Aquarien, Terrarien, Terrassenüberdachung, Wintergärten und Abdeckungen von Sonnenkollektoren" versichert.

 

In einem vor dem Amtsgericht Wiesbaden verhandelten Fall ging es um ein Lichtwelldach, das kaputt gegangen war. Die Versicherung wollte nicht zahlen, weil sie der Meinung war, ein solches Dach sei nicht versichert.

 

Vor Gericht bekam sie Recht. Ein aus Kunststoff bestehendes Lichtwelldach sei keine Scheibe oder Platte im Sinne der Versicherungsbedingungen, urteilten die Richter. Im Rahmen der Glasbruchversicherung bestehe ausschließlich Versicherungsschutz für Scheiben, die eben (plan) sein müssen. Für ein Lichtwelldach bestehe daher im Rahmen der Glasbruchversicherung kein Versicherungsschutz gegen Bruch.

 

 

 

 

 

(Quelle: ddp)