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Kfz-Versicherung

Losfahren bei Rotlicht ist grob fahrlässig

14.09.10

Ein rote Ampel nicht zu beachten, heißt grob fahrlässig zu handeln. Die Kfz-Versicherung darf die Zahlungen bei der Kasko kürzen. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen.

Im verhandelten Fall, auf den die ARAG-Rechtsschutzversicherung hinweist, ging es um die Klage eines Autofahrers gegen seinen Kaskoversicherer. Die Gesellschaft hatte statt 2.600 Euro nur 1.300 Euro von einem Schaden übernommen und den Rest wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt.

Der Autofahrer hatte an einer Kreuzung auf dem rechten Geradeausstreifen angehalten. Daneben gab es eine separate Spur für Rechtsabbieger mit einem eigenen Lichtzeichen, einem grünen Pfeil. Als dieses Lichtzeichen auf grün sprang, glaubte er, dies gelte auch für ihn und fuhr an. Es kam zum Unfall mit einem anderen Fahrzeug, das von rechts über die Kreuzung wollte.

Vor Gericht ging er leer aus, das Amtsgericht Essen schloss sich der Auffassung der Kfz-Versicherung an. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen könne ein solcher Irrtum entschuldbar und damit nicht grob fahrlässig sein. Ein einfaches Verwechseln der Ampelanzeige, genügt dafür nicht. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, müssen besondere Umstände hinzutreten. Zum Beispiel wenn die Kreuzung sehr unübersichtlich ist, wenn die Ampeln verwirrend angeordnet sind oder wenn andere Autofahrer dicht auffahren oder hupen.

tr