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Kfz-Versicherung

Markenwerkstatt: Wann die Kfz-Versicherung dafür zahlen muss

22.06.11

Reparaturkosten sind ein beliebtes Streitobjekt zwischen Kfz-Versicherungen und Geschädigten bei Autounfällen. Das Landgericht Saarbrücken entschied jetzt in einem Fall zu Gunsten eines Taxifahrers, dem die teurere Reparatur in einer Markenwerkstatt zusteht.

Wer schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, ist nicht gezwungen, seinen einige Jahre alten Wagen in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Das hat das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 152/10) entschieden. Die gegnerische Kfz-Versicherung muss die Kosten einer Markenwerkstatt erstatten. Im vorliegenden Fall hatte die gegnerische Versicherung verlangt, dass der Unfallgegner mit seinem noch nicht einmal drei Jahre alten Taxi eine freie Werkstatt aufsucht, weil das Fahrzeug bereits mehr als 200.000 Kilometer Laufleistung hatte.

Das sah das Gericht anders. Zwar müsse bei älteren Fahrzeugen nicht mehr unbedingt eine Markenwerkstatt aufgesucht werden, entscheidend sei aber alleine das Alter des Fahrzeuges und nicht die Laufleistung. Denn bei einem weniger als drei Jahre alten Fahrzeug könnten beim Besuch einer freien Werkstatt Gewährleistungsrechte verloren gehen. Das sei dem Unfallgegner jedoch nicht zuzumuten.

Nicht automatisch in die Markenwerkstatt

Markenwerkstatt oder nicht, darüber hatte in einem anderen Fall das Amtsgericht München zu entscheiden. Dort hatte ein Taxifahrer für seinen Mercedes nach einem Unfall ein Gutachten erstellen lassen, in dem die höheren Kosten einer Markenwerkstatt ausgewiesen waren. Diese forderte er vom Unfallgegner und seiner Kfz-Versicherung.

Er wollte fiktiv abrechnen, das heißt nur auf Basis des Gutachtens. Dabei bekommt der Geschädigte sein Geld. Ob und wie er das Auto reparieren lässt, entscheidet er dann selbst. Auf die hohen Preise wollte sich die Autoversicherung jedoch nicht einlassen. Schließlich habe der Taxiunternehmer seine Autos noch nie in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Er könne daher nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstehen.

Die Amtsrichter (Az. 343 C 12758/09) schlossen sich der Meinung an. Der Geschädigte habe nicht die Wahl, sich eine möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners auszusuchen. Wichtig war, wie der Taxiunternehmer üblicherweise verfuhr. Und da ließ er seine Autos in der eigenen Werkstatt reparieren. Danach, so die Richter, werde auch sein Schadenersatzanspruch bestimmt.

tr/dapd