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Hausratversicherung

Meldung nach Wasserschaden: Nichts dazu erfinden

7.04.09

Bei einem Wasserschaden sollte man der Hausratversicherung nur den tatsächlichen Schaden melden und nichts dazu erfinden.

Wer bei einem Leitungswasserschaden der eigenen Hausratversicherung Rechnungen einreicht, die auch nicht schadensbedingte Positionen auflisten, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Versicherung hat dann den gesamten Schaden nicht zu zahlen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hannover (AZ: 8 O 346/07) hervor.

Die Richter sahen in diesem Fall einen Täuschungsvorsatz, weil davon auszugehen ist, dass in der Rechnungseinreichung auch die Erklärung liegt, dass die Positionen auf der Rechnung durch den Schaden verursacht wurden. Damit ist ein Irrtum des Versicherer mehr als wahrscheinlich, wenn auf der Rechnung eben nicht nur schadensbedingte Posten aufgeführt sind. Und dieser Täuschungsvorsatz führt dazu, dass der Versicherer leistungsfrei wird.

ddp