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Betriebliche Altersvorsorge

Ministerium klärt Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten

22.11.10

Was passiert bei einer Scheidung mit der betrieblichen Altersvorsorge? Bei einigen Durchführungswegen gab es offene Fragen, die das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt geklärt hat.

Mit seinem Schreiben von Anfang November bereinigte das Ministerium vor allem steuerliche Unklarheiten bei zwei Formen der betrieblichen Altersvorsorge, der Pensionszusage und der Unterstützungskasse, die durch eine Rentenversicherung rückgedeckt ist. "Damit sind nun alle wesentlichen Zweifelsfragen geklärt, so dass Unterstützungskassen endlich auch die interne Teilung problemlos umsetzen können", freut sich Andreas Buttler, Geschäftsführer der Febs Consulting, einem auf Betriebsrenten spezialisierten Beratungsunternehmen.

Seit September vergangenen Jahres ist der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten unverzüglich zu klären und nicht mehr ins Rentenalter aufzuschieben. Die Verträge werden, so weit sie während der gemeinsamen Ehejahre angespart wurden, gleichsam in zwei Hälften zerteilt. Der Vertrag des ausgleichsberechtigten Ehepartners kann intern (bei der Firma des Ex-Ehegatten bzw. deren Versicherung) fortgeführt werden oder extern (bei einem anderen Versorgungsträger).

Eigener Vertrag für die/den Ex - mit laufender Zahlung

Laut BMF-Schreiben vom November gehören die Ausgleichsberechtigten bei einer internen Teilung zukünftig zum Kreis der steuerlich anerkannten Versorgungsberechtigten. Für sie können somit auch Zuwendungen geleistet werden – allerdings nur laufende, in gleich bleibender Höhe oder steigend. Einmalbeiträge des Arbeitgebers sind ausschließlich bei der externen Teilung möglich. Bei der internen Teilung hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, gegen Zahlung eines Einmalbeitrags die aus der Teilung erworbenen Ansprüche des Ausgleichberechtigten auszufinanzieren.

"Das ist allerdings in der Praxis auch nicht notwendig", erläutert Febs-Chefmathematiker Manfred Baier, "denn bei einer kongruenten Rückdeckung kann ja aus der bestehenden Versicherung Geld entnommen werden". Die Finanzverwaltung erlaubt eine solche Entnahme um für den Ausgleichsverpflichteten damit eine neue Rückdeckungsversicherung gegen Einmalbeitrag zu finanzieren. Diese neue Versicherung muss allerdings beim selben Versicherer abgeschlossen werden. Verbleiben am Ende noch Fehlbeträge, so kann der Arbeitgeber diese gegen laufenden Beitrag finanzieren.

Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse sagt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Betriebsrente zu. Die Finanzierung überlässt er dabei einer Unterstützungskasse, die häufig Tochterunternehmen von Versicherungsunternehmen sind. Das Geld für die Betriebsrenten fließt in eine Rentenversicherung, die für die Rückdeckung der Ansprüche sorgt.

Das vom Ministerium vorgeschlagene Verfahren ist praktikabel. Betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Durchführung jedoch nicht allein der Unterstützungskasse überlassen. Die Febs-Experten empfehlen allen Betroffenen insbesondere die Kostenbelastung im Auge zu behalten. Denn theoretisch könnte der Versicherer Stornokosten und neue Abschlusskosten berechnen, sowie für den Neuabschluss den aktuellen niedrigen Rechnungszins anwenden. Und die Unterstützungskasse könnte versuchen, zusätzliche Teilungs- oder Verwaltungskosten vom Arbeitgeber zu erheben.

Teilung bei Pensionszusage unkompliziert

Auch die steuerlichen Auswirkungen bei der Teilung von Pensionszusagen hat das BMF sehr praktikabel geregelt. Die bestehende Zusage an einen aktiven Arbeitnehmer wird im Ergebnis einfach aufgeteilt in eine reduzierte Zusage für den Arbeitnehmer und eine neue Zusage für den geschiedenen Ehegatten, der steuerlich wie ein unverfallbar ausgeschiedener Arbeitnehmer berücksichtigt wird. „Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung auf steuerlich komplizierte Sonderregelungen verzichtet“ erläutert Febs-Chef Manfred Baier.