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Motorrad: Geschwindigkeitsübertretung von Anwalt prüfen lassen
23.04.10Im Frühjahr holen PS-Ritter wieder ihre Bikes hervor. Die ARAG Rechtsschutzversicherung gibt Tipps, wie man die Saison so richtig genießen kann und wann die eigene Motorradversicherung einspringen muss.
Viele Motorradfahrer sind sehr rasant unterwegs und handeln sich schon mal ein Bußgeld ein. Doch wenn der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Raum steht, muss sich auch die Polizei an die "Spielregeln" halten. Das erklären die Rechtsschutz-Experten. So ist nicht jede Geschwindigkeitsmessung gerichtlich verwertbar. Nach Angabe der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig können bei an Motorrädern montierten Videomess- und -aufzeichnungssystemen Probleme auftreten. Eine zweifelsfreie Messung ist somit wohl nur auf gerader Strecke möglich.
Wenn also eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren auf kurviger Strecke gemessen wurde, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel kann man sich gegen einen solchen Bußgeldbescheid wehren und einen Anwalt zu Rate ziehen. Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz übernimmt dann die Anwaltskosten. Überprüfen lassen sollte man auch, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch die umstrittene Videoüberwachung aller die Messstelle (z.B. eine Brücke) durchfahrenden Fahrzeuge erfolgt ist.
Ohne Schutzkleidung nicht durchstarten
Rechtlich ist das Durchschlängeln durch einen Stau oder das Vorbeifahren an demselben nicht eindeutig zu bewerten. Überwiegend gehen die Gerichte hier jedoch von einem unzulässigen Rechtsüberholen aus und rechnen dem Fahrer bei einem Unfall ein Mitverschulden an. Die eigene Motorradversicherung des Fahrers müsste dann einen Teil des Schadens regulieren, selbst wenn der Urheber des Unfalls ein anderer Verkehrsteilnehmer war.
Ein Mitverschulden bei eigenen Verletzungen liegt auch vor, wenn der Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung getragen hat. Das Wissen um das erheblich höhere Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gilt als Allgemeingut, da alle maßgeblichen Verbände das Tragen von Schutzkleidung empfehlen, auch wenn der Gesetzgeber dies nicht zwingend vorschreibt. Dies gilt natürlich nicht nur für den Schutzhelm, den zu tragen sowieso jeder Motorradfahrer gesetzlich verpflichtend ist, sondern gerade auch für Schutzkleidung an den Beinen, die bei einem Unfall besonders gefährdet sind. Das heißt im Schadenfall: Ohne ordentliche Ledermontur zahlt die Kfz-Versicherung des Unfallgegners unter Umständen nur ein vermindertes Schmerzensgeld.
Gefahr bei Überholvorgängen
Umstritten ist nach Aussage der ARAG-Experten auch, ob einem Motorradfahrer im Schadensfall Nutzungsausfall für die Reparaturdauer oder die Zeit der Wiederbeschaffung zusteht. Wird das Motorrad nur als reines Spaßfahrzeug neben einem Pkw genutzt, kann in der Regel kein Nutzungsausfall verlangt werden. Ist das Motorrad aber alleiniges Fahrzeug und wird auch im Alltag eingesetzt, so wird die Versicherung im Schadensfall auch Nutzungsausfall zahlen müssen. In jedem Fall muss man der Kfz-Versicherung des Schadenverursachers die Art und den Umfang der Nutzung nachvollziehbar schildern können.
Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) meldet die neuen Zahlen zu Unfällen. Demnach starben im vergangenen Jahr 651 Motorradfahrer auf Deutschlands Straßen, 9.690 wurden schwer verletzt. Nach Auswertungen der UDV haben Motorradfahrer fünf mal häufiger Überholunfälle mit Verletzten oder Getöteten verursacht, als alle anderen Verkehrsteilnehmer zusammen. An fast jedem dritten Überholunfall in Deutschland, bei dem es Tote gibt, ist ein überholender Motorradfahrer beteiligt. Dabei ist nach Recherchen in der Unfalldatenbank der UDV das Motorrad oft schneller als der Unfallgegner. Die Geschwindigkeitsdifferenz beim Aufprall ist nicht selten 140 Stundenkilometer und mehr. Mit der Folge, dass rund 80 Prozent der Motorradfahrer und 60 Prozent der Unfallgegner vor dem Aufprall nicht mehr reagieren konnten.
tr, Foto: BMW AG


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