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Motorrad: Ohne Leder nicht Gummi geben
15.12.09Motorradfahrer, die ohne Schutzkleidung unterwegs sind, erhalten im Schadensfall nur ein reduziertes Schmerzensgeld von der Versicherung eines Unfallgegners.
Eine Mitschuld an einem Unfall trägt unter Umständen nicht nur derjenige, der gegen gesetzliche Sicherheitsbestimmungen verstößt, sondern auch wer grob unvernünftig handelt. Das stellte jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg klar. In dem verhandelten Fall erlitt ein Fahrer bei einem Verkehrsunfall mit seinem Motorrad erhebliche Verletzungen an den Beinen. Er war bei diesem Unfall nicht mit Schutzkleidung, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet.
Zwar ist das Anlegen einer dicken Motorradkluft für die Fahrer nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung von eigenem Schaden oder eigenen Verletzungen anwenden würde, erläutern ARAG-Experten. Das OLG (Az. 12 U 29/09) führt darum auch aus, dass es für jedermann begreiflich sein müsse, dass Schutzkleidung Motorradfahrer gerade vor schwersten Verletzungen schützen kann. Fast alle Motorradfahrer legen sie deshalb an, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Hätte der Motorradfahrer im vorliegenden Fall Schutzkleidung getragen, wären seine Verletzungen weniger gravierend gewesen. Folglich trifft den Mann ein klares Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen und er hat daher keinen höheren (Schmerzensgeld-) Anspruch als die von der Vorinstanz bereits zugesprochenen 14.000 Euro.

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