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Berufsunfähigkeitsversicherung

Mutter-Kind-Kur darf nicht verschwiegen werden

6.11.08

Wer bei der Gesundheitsprüfung vor Abschluss eines Versicherungsvertrages falsche Angaben macht, kann sich in Schwierigkeiten bringen.

Im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung darf eine Mutter-Kind-Kur nicht verschwiegen werden, wenn der Grund für die Kur die Diagnose "depressiver Erschöpfungszustand" war.

 

Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main sahen in dem Verschweigen Arglist, da im Antrag nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen der letzten fünf Jahre gefragt wurde und die diagnostizierten
Erschöpfungszustände unmittelbar nach Antragstellung zur Bewilligung einer Kur führten.

 

(Quelle: ddp)