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Hausratversicherung

Nach Diebstahl nicht bei der Rechnung manipulieren

26.08.10

Erhält die Hausratversicherung nach einem Diebstahl falsche Belege, kann sie die Bezahlung verweigern.

Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 86/10) entschieden. In dem Fall wollte ein Mann von seiner Hausratversicherung ein gestohlenes Fahrrad ersetzt bekommen. Zusammen mit der Schadenmeldung hatte er eine Rechnung über 5.700 Euro eingereicht, die ein Fahrradhändler ausgestellt hatte. Der Versicherer hatte ohnehin Zweifel an dem Diebstahl. Zur Ablehnung des Schadens kam es jedoch, als sich die Rechnung als Fälschung herausstellte. Der vermeintlich Geschädigte hatte das Rad teilweise in Einzelteilen erworben, die er jedoch nicht bei dem Händler kaufte, der die Rechnung ausstellte. Dort ließ er nach eigener Aussage das Rad komplettieren.

Die Rechnung sollte nur eine Wertermittlung darstellen, um die Schadenregulierung zu erleichtern, argumentierte er später in der Verhandlung. Er habe das Fahrradgeschäft um eine Aufstellung der Einzelpositionen gebeten. Der Begriff Rechnung ließ sich aufgrund des Computerprogramms nicht vermeiden. Damit fand sich das Gericht nicht ab, es sah vielmehr Arglist in dem Vorgehen des Kunden, der angeblich zum Schadenzeitpunkt noch die Originalrechnungen besessen hatte. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Wertermittlung handeln sollte. Dass nicht die Versicherungsnehmerin selbst, sondern ihr mitversicherter Ehemann die Manipulationen vorgenommen hatte, stimmte die Richter auch nicht milde. Schon das Landgericht hatte im Sinne der Hausratversicherung entschieden. Die dagegen gerichtete Berufung wurde abgewiesen.

tr