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Nach Diebstahl nicht mit Stehlgutliste zögern
23.05.11Nach einem Einbruch muss der Geschädigte unverzüglich eine Stehlgutliste erstellen, damit die Hausratversicherung den Schaden regulieren kann. Zögert er, muss die Versicherungen den Schaden nur zum Teil zahlen.
Eine Dauer von einem Monat ist nicht unverzüglich, das geht aus einem Urteil des Landgerichts Oldenburg hervor (Az. 13 O 3064/09). Wie in den Versicherungsbedingungen aller Hausratversicherungen üblich, war der Kunde verpflichtet nach einem Einbruchdiebstahl eine Stehlgutliste mit allen abhandengekommenen Gegenständen zu erstellen.
Er hatte die Stehlgutliste jedoch erst einen Monat nach der Tat bei der Polizei eingereicht. Das Gericht gestand dem Hausratversicherer in dem Fall zu, die Schadenzahlungen um 40 Prozent zu kürzen. Das verspätete Einreichen sei eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung.
dapd

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