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Wohngebäudeversicherung

Nach Reparatur eines Sturmschadens sind bauliche Änderungen erlaubt

26.03.09

Ist der Versicherer nach einem Sturm bereit, einer Reparatur der Schäden zuzustimmen, dann gibt er damit immer auch grünes Licht für eine Veränderung der Schadensstelle.

So urteilte unlängst das Oberlandesgericht Hamm. In dem Fall hatte die Versicherungsgesellschaft die angeforderten Kostenvoranschläge übergeben und dann nichts mehr vom Versicherer vernommen. Daraufhin war er davon ausgegangen, dass der Versicherer den Schaden übernehmen würde und er mit den Reparaturarbeiten beginnen dürfe.

Obwohl der Versicherer meinte, noch gar keine wirksame Zustimmung erteilt zu haben, durfte der Versicherte nach Meinung der Richter die Untätigkeit der Versicherung als Zustimmung werten und mit der Reparatur beginnen. Die Versicherung kritisierte außerdem, dass der Mann die beschädigten und ausgetauschten Bauteile nicht aufbewahrt hatte. Eine solche Obliegenheit geben die Versicherungsbedingungen jedoch nicht her, meinten die Richter und
entlasteten den Versicherten auch in diesem Punkt.

ddp