Aktuelles Aktuelles -

Informationen über Versicherungen, Bankprodukte und Steuertipps

Aktuelles

Nach Unfall kühlen Kopf bewahren

2.07.08

Pro Tag muss die Polizei in Deutschland mehr als 6000 Unfälle aufnehmen. In den meisten Fällen geht es vergleichsweise glimpflich mit Sachschäden ab. Dennoch ist der Schock bei den Beteiligten groß.

"Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte zahlreiche Dinge zu beachten, um die er sich zur Wahrung seiner Rechte kümmern muss", schildert Lothar Nicolas von der Sachverständigenorganisation "Dekra" seine Erfahrungen: "Viele Verkehrsteilnehmer wissen über ihre Rechte nicht Bescheid oder sind verunsichert." Dabei kann man, wenn man einige Tipps ernst nimmt, durchaus seine Rechtsposition stärken.

Im Wesentlichen sind zehn Punkte zu beachten. Doch wer kennt die schon, wenn die Nerven noch flattern? Deshalb empfiehlt die "Dekra", sich den Verhaltenskodex ins Handschuhfach zu legen.

Erste Schritte nach einem Unfall

Zu allererst heißt es, Warnweste überziehen, Unfallstelle sichern und Verletzten Erste Hilfe leisten. Danach sollte man die Unfallstelle und beteiligte Fahrzeuge fotografieren. "Ein Klick mit Kamera oder Fotohandy, der sich lohnt", meint der Sachverständige, denn "vielfach kommt die Polizei bei Bagatellschäden - etwa unter 715 Euro - nicht mehr an die Unfallstelle". Alle Daten werden im Europäischen Unfallbericht festgehalten. Der ist bei den Versicherern erhältlich. Bei unklarer Rechtslage ist im Vorteil, wer Beweise per Foto gesichert hat. Ganz wichtig: "Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben und den Versicherer möglichst rasch informieren", nennt der Bergheimer Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein die nächsten Schritte.

Rechtsanwalt einschalten


Bei Personenschäden oder Streitigkeiten an der Unfallstelle sei es zwingend geboten, zur Wahrung eigener Interessen einen Rechtsanwalt einzuschalten, mahnt der Jurist. Alle anderen Ansprüche könnten ebenfalls über den Rechtsbeistand geltend gemacht werden. Die Kosten übernehme in der Regel der Versicherer. Der Geschädigte kann zudem einen Gutachter seiner Wahl beauftragen, und der Versicherer muss die Sachverständigenkosten übernehmen, wenn der Schaden über der Bagatellgrenze liegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass 715 Euro Schaden ausreichend sind, um einen Gutachter zu beauftragen. Dies ist ein Richtwert.

Ersatz der Reparaturforderungen


Grundsätzlich kann der Geschädigte den Ersatz der konkreten Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Bei Bedarf erhält er einen Mietwagen oder Geld für den Nutzungsausfall. Vor der Anmietung eines Leihwagens sollte man sich jedoch mit der Versicherung kurzschließen und klären, welche konkreten Kosten übernommen werden.

Summieren sich die Reparaturkosten plus Minderwert des Fahrzeuges auf bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, liegt ein Totalschaden vor. "Der Geschädigte kann mit dem Ersatz der Reparaturkosten nur dann rechnen, wenn fachgerecht und vollumfänglich repariert wird und er das Fahrzeug behält", erläutert "Dekra"-Mann Nicolas. Der BGH halte hierfür eine Haltedauer von sechs Monaten für ausreichend. Diese Abrechnung funktioniert aber nicht auf Gutachtenbasis, sondern nur gegen nachgewiesene Reparatur in einer Werkstatt. Bei einem Totalschaden ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall kann der Geschädigte nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen.

Es gibt auch eine weitere Abwicklungsmöglichkeit, erläutert Anwalt Müller-Stein: "Der Geschädigte kann sich die Reparaturkosten auszahlen lassen. Für die vollständige Auszahlung, ohne Abzug des Restwertes des Fahrzeuges, kann es unter Umständen auf die Haltedauer ankommen. Teilweise wird der Restwert einbehalten und erst nach sechs Monaten Haltedauer ausbezahlt." Übersteige der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert, sei im Falle der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Höhe des Ersatzanspruches beschränkt, und zwar auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter wird die Mehrwertsteuer nur ausbezahlt, wenn und so weit sie angefallen ist. Also muss eine Rechnung vorliegen.

Die Wertminderung des verunglückten Fahrzeugs wird von einem Gutachter ermittelt. Bei Abrechnung auf Kostenvoranschlagbasis wird dies nicht immer berücksichtigt. Für seine sonstigen Aufwendungen wie Telefonate oder Porto kann der Geschädigte eine Pauschale von rund 25 Euro geltend machen. Ist die Schuldfrage zweifelhaft oder liegt ein Personen- oder schwerer Sachschaden vor, kann es ratsam sein, einen Sachverständigen einzuschalten, der ein Gutachten zur Aufklärung des Verkehrshergangs erstellt. Müller-Stein: "Aber auch hier sollte man zuvor mit der eigenen Versicherung alles geklärt haben."

(Quelle: ddp)