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Neue Regeln für Verbraucherkredite
14.06.10Seit kurzem sind zahlreiche neue Regelungen in Kraft getreten, die die Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Der bislang geltende Rahmen für Verbraucherdarlehensverträge wird dadurch grundlegend verändert.
Im Kern der EU-Richtlinie geht es darum, Verbraucher davon abzuhalten, sich mit einem Ratenkredit heillos zu verschulden. "Der neue europaweit geltende Rechtsrahmen für Verbraucherdarlehen schafft mehr Transparenz für Kreditnehmer", erklärt Dr. Hans-Joachim Massenberg, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands deutscher Banken (BdB), in Berlin. Ausgehend von neuen Angabepflichten bei der Werbung über die Einführung von neuen vorvertraglichen Informationspflichten bis hin zur Schaffung einer gesetzlichen Erläuterungspflicht des Kreditinstituts werden dem Darlehensnehmer eine Vielzahl neuer Mittel an die Hand gegeben, die ihm bei seinem Entscheidungsprozess über die Kreditaufnahme helfen sollen.
Massenberg betont allerdings: "Wie bei anderen Vertragsabschlüssen auch ist es unverändert der Bankkunde selbst, der eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Kreditaufnahme treffen muss. Dafür stellen die privaten Banken selbstverständlich alle notwendigen Informationen zur Verfügung."
Hat EU ihr Ziel noch nicht erreicht?
Ein Blick auf den Umsetzungsprozess der Richtlinie in der EU insgesamt zeige, so der BdB weiter, dass der Richtliniengeber seine Ziele, das Verbraucherkreditrecht zu harmonisieren und die grenzüberschreitende Vergabe von Verbraucherkrediten im europäischen Binnenmarkt zu verstärken, nur teilweise erreicht habe. "Eine echte Vollharmonisierung ist nur in sehr eingeschränktem Maße erfolgt", so Massenberg. Da die EU-Verbraucherkreditrichtlinie den Mitgliedstaaten zudem unverändert erhebliche Handlungsspielräume belassen habe, werde die grenzüberschreitende Vergabe von Verbraucherkrediten weiterhin auf divergierende rechtliche Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten treffen.
Die Banken geben sich ob des neuen Regelwerks gelassen: "Das gesetzgeberische Ziel der erhöhten Transparenz und Sicherheit kommt uns entgegen. Die ganzheitliche Beratung, die Volksbanken und Raiffeisenbanken für ihre Kunden leisten, basiert auf diesen Prinzipien", erklärt Dr. Andreas Martin, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
Neue Vorgaben sollen Transparenz erhöhen
Die neuen gesetzlichen Vorgaben berühren alle Phasen der Kreditentscheidung zwischen Bank und Kunde, also die Werbung, die Information und Erläuterung, den Vertragsabschluss, die Laufzeit und die Beendigung des Vertrages.
Folgendes ist laut BVR neu:
- Werbung mit repräsentativem Beispiel:
Wirbt ein Institut für Kredite mit einer Zinsangabe, muss diese mit einem repräsentativen Beispiel eines effektiven Jahreszinses verknüpft sein. Dieser Zins soll bei der überwiegenden Anzahl der Verträge dieses Anbieters tatsächlich zustande kommen. Diese Regelung verspricht mehr Transparenz und Objektivität für Verbraucher. - Kunden erhalten vorvertragliche Informationen:
Informationen über Kreditart, Kosten und andere wichtige Kreditdetails erhalten Verbraucher von ihrer Bank vor Vertragsabschluss in einer vom Gesetzgeber vorgeschriebenen tabellarischen Form. Je nachdem, ob es sich um einen Anschaffungskredit, die Überziehungsmöglichkeit oder das Immobiliendarlehen handelt, variieren diese Informationen, um den Besonderheiten jeder Kreditart gerecht zu werden. In der Praxis haben Banken wie die Genossenschaftsbanken bereits bisher ihren Kunden Kreditverträge detailliert erläutert. Damit führt der Gesetzgeber jetzt jedoch für alle Institute in Europa die "Erläuterungspflicht des Kreditgebers" ein, nach der Banken ihren Kunden auf Wunsch Auskünfte über die Kreditprodukte erteilen müssen. - Vertragsabschluss auf erweiterter Wissensgrundlage:
Für Kreditverträge sieht der Gesetzgeber jetzt zusätzliche Pflichtangaben vor, die eine weitere Wissens- und Entscheidungsgrundlage für Kunden darstellen. Gleichzeitig werden die Verträge damit natürlich noch umfangreicher. Beispielsweise enthalten Kreditverträge künftig auch den Namen und die Anschrift eines Darlehensvermittlers, sofern ein solcher tätig geworden ist. Viele Banken bieten ihre Hilfe im Beratungsgespräch an, wenn Kunden bestimmte Regelungen noch besser verstehen wollen. - Regelmäßige Information während Laufzeit:
Die Kunden werden regelmäßig mit dem Rechnungsabschluss über ihren Kontokorrent oder ihren Kredit in Kenntnis gesetzt. Diese Informationen während der Vertragslaufzeit werden die Institute auch weiterhin, durch das neue Gesetz je nach vertraglicher Gestaltung noch häufiger, vorlegen. Auch bei variabel verzinsten Krediten werden Kunden weiterhin regelmäßig informiert. - Vorzeitige Rückzahlung leichter möglich:
Bei Anschaffungsdarlehen ist für Kreditnehmer nun das Recht auf vorzeitige Erfüllung im Gesetz festgeschrieben. Damit können Kunden ihren Kredit vorzeitig zurückführen. Zur Vermeidung eines Schadens für die Bank hat der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch nicht für Immobiliendarlehen vor. Dennoch finden Genossenschaftsbanken und ihre Kunden fast immer einen Weg, auch ein solches Darlehen vorzeitig abzulösen.

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