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Neue Steuerprivilegien für Auslandsfonds
14.07.09Für Anleger besteht Aussicht auf eine Steuererstattung, wenn sie in früheren Jahren ausländische Investmentfonds besessen haben.
Erfüllten seinerzeit Auslandsfonds die umfangreichen heimischen Veröffentlichungspflichten nicht, wurden sie vom deutschen Gesetzgeber als so genannte schwarze Fonds eingestuft und es erfolgte eine pauschale und überhöhte Besteuerung. Das Bundesfinanzministerium wendet ab sofort die deutlich günstigeren Regeln in allen offenen Fällen bei Fonds aus anderen EU-Ländern an (Az. IV C 1 - S 1980-a/07/0001). Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Auslöser dieser erfreulichen Botschaft ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach die drastische Benachteiligung von Auslandsfonds einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Denn der heimische Fiskus verlangte auf solche schwarzen Fonds selbst im Verlustfall eine hohe Pauschalsteuer. "Daher können Besitzer solcher Auslandsanteile jetzt erfolgreich zu viel bezahlte Einkommensteuer oder vorab einbehaltenen Zinsabschlag zurückfordern", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart.
Das betrifft generell Fondsgesellschaften jenseits der Grenze, die den heimischen Veröffentlichungspflichten nicht nachkamen oder etwa als Hedge- und Terminmarkt-Fonds jahrelang überhaupt nicht in Deutschland zum Vertrieb zugelassen waren. Hatten Anleger ihre Erträge ordentlich nach dem Gesetz und damit viel zu hoch versteuert, können sie jetzt die günstigeren Regeln wie bei inländischen Anteilen für sich einfordern. Das bringt ein hohes Erstattungspotential, weil die bislang selbst in Verlustjahren pauschal versteuerten Einnahmen und Kursgewinne ab sofort nicht mehr anzusetzen sind.
Steuerrückzahlung gelingt nicht generell
An diese Stelle treten jetzt nur noch die geringen Einnahmen, meist aus Zinsen oder Dividenden zur Hälfte. Die pauschalversteuerten Gewinne entfallen hingegen in der Regel komplett. Denn das Kursplus war entweder nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei, es lag überhaupt kein Gewinn vor oder der Anleger hat seine Anteile bis heute überhaupt nicht verkauft.
Der Antrag auf Steuererstattung beim Finanzamt gelingt grundsätzlich in allen offenen und noch nicht bestandskräftigen Steuerfällen, sofern die Fondsgesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU also beispielsweise in Luxemburg, Wien oder London hat. Fonds aus Asien oder Amerika und anderen Drittlandregionen sind hingegen nicht begünstigt. "Allerdings gelingt die Steuerrückzahlung nicht generell", bedauert die Expertin. Denn der deutsche Gesetzgeber hatte den Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit frühzeitig erwartet und ab 2004 für eine Gleichstellung der Fonds unabhängig von der Herkunft der Gesellschaft gesorgt. Daher gilt die verbesserte Neuregelung nur für Kapitalerträge bis Ende 2003.
In der Praxis hatten Anleger die Erträge aus solchen schwarzen Fonds oftmals in ausländischen Depots deponiert und in der Steuererklärung nicht angegeben. Damit wollten sie gezielt dem extrem hohen Zinsabschlag auf die fiktiven Erträge entgehen. Zwar gibt es jetzt vom Finanzamt kein Geld zurück. Dennoch lässt sich der Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch von diesen Steuersündern verwenden. "Aufgrund der deutlich verminderten Kapitaleinnahmen reduziert sich auch entsprechend das Strafmaß", sagt Wänger. In Einzelfällen liegt etwa bei Hedge-Fonds ohne laufende Einnahmen sogar keine Steuerhinterziehung vor.
Die Aussicht auf eine moderate Nachzahlung für die Vergangenheit könnte einzelne Sparer sogar dazu motivieren, die alten Sünden über eine Selbstanzeige nachzumelden und preiswert reinen Tisch zu machen. Damit vermeiden sie die Gefahr, dass sich die Steuerhinterziehung in der Zukunft fortsetzt, wenn die Fonds in Auslandsdepots dem Finanzamt nicht für die Nacherfassung der Abgeltungsteuer gemeldet werden.

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