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Wohngebäudeversicherung

Nicht jede Vergesslichkeit ist fahrlässig

17.09.10

Eine nicht ausgeschaltete Herdplatte - Wohngebäudeversicherung oder Hausratversicherung vermuten dann im Schadenfall oft Fahrlässigkeit. Es könnte aber ein "Augenblicksversagen" vorliegen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-10 U 88/09) muss das aber nicht zwingend so sein. In dem Fall hatte die Frau nämlich vor dem Verlassen der Wohnung die Herdplatten von mehreren anderen Töpfen abgedreht und lediglich die eine Herdplatte vergessen.

Die Richter wollen deshalb kein sorgloses Verhalten unterstellen. Denn immerhin habe die Frau an sich besonnen gehandelt. Das Vergessen des eines Topfes stellte daher ein "Augenblicksversagen" dar, das aber nicht ausreicht, um den Vorwurf eines unentschuldbaren Fehlverhaltens zu rechtfertigen. Damit kann die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers die Frau als Schadensverursacherin nicht in Regress nehmen.

dapd