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Nur Unverheiratete nutzen Steuervorteile
21.07.09Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro dürfen verheiratete Eltern leer ausgehen.
Der ehemalige Haushaltsfreibetrag wurde 2004 gestrichen, da er laut Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Verheiratete benachteiligte. Dies ist beim neuen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht der Fall, entschieden aktuell die Richter aus Karlsruhe (Az. 2 BvR 310/07). Die Steuervergünstigung wird generell nur Alleinstehenden gewährt. Zusammenlebende unverheiratete Eltern erhalten ihn nicht. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Anspruch haben Ehepaare nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein Partner im Ausland lebt oder sich das noch nicht geschiedene Paar im Vorjahr getrennt hat. Klassische Alleinerzieher mit Steuervorteil sind also ledige oder geschiedene allein erziehende Väter oder Mütter. Sie können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr geltend machen. Der wird bei ihnen auch bereits vorab über die Steuerklasse II mindernd bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
Die Vergünstigung wird ihnen aber gestrichen, wenn neben Elternteil und Kind noch weitere Erwachsene im Haushalt leben. "Streit zwischen Steuerzahlern und Finanzbeamten sowie kritische Nachfragen sind da vorprogrammiert", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Der Entlastungsbetrag wird nur für Elternteile gewährt, die mit einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Alleinstehende müssen diesen Begriff wörtlich nehmen. Wohnt etwa der Lebensgefährte oder ein Verwandter mit im Haushalt, ist dies ein Ausschlussgrund für die Steuervergünstigung.
Der klassische Fall des zusammenlebenden, nicht verheirateten Paares wird jetzt nicht mehr gefördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Partner auch beide Eltern des Kindes sind. Selbst die mit im Haushalt lebende Großmutter oder der volljährige Nachwuchs ohne Anspruch auf Kindergeld sind bereits schädlich.
Hauptkriterium: Wer lebt alles im Haushalt?
Der Entlastungsbetrag wird nur auf Monatsbasis mit je 109 Euro gewährt. Es reicht somit nicht aus, dass die Voraussetzungen einmal im Jahr erfüllt sind. Kalendermonate ohne Anspruch werden steuerlich fein säuberlich aus der Förderung herausgerechnet.
Das gilt etwa, wenn das Kind im Laufe des Jahres geboren ist oder ein Erwachsener für einige Monate in der Wohnung lebt. Maßgebend für den Abzug ist die Meldung des Hauptwohnsitzes. Ist das Kind beispielsweise bei der Mutter gemeldet und wohnt diese mit einem Partner zusammen, entfällt der Entlastungsbetrag. Der Vater kann keine Vergünstigung erhalten, auch wenn er alleine lebt und das Kind bei ihm mit Zweitwohnsitz gemeldet ist.
Hauptkriterium ist, ob neben dem Kind noch jemand mit im Haushalt lebt. Hier hat die Finanzverwaltung präzisiert, wann die Sachbearbeiter des Finanzamts keine Vergünstigung gewähren dürfen. Grundsätzlich liegt eine schädliche Haushaltsgemeinschaft bereits dann vor, wenn die Person dort gemeldet ist. "Hier muss der Alleinerziehende nachweisen, dass diese Meldung nur auf dem Papier besteht, tatsächlich aber kein Zusammenleben erfolgt", sagt der Experte. Doch auch ohne Meldung wird der Entlastungsbetrag verweigert, wenn die Person einen Beitrag zur Haushalts- und Lebensführung leistet. Hierzu reicht schon aus, wenn sich beide aus einem Kühlschrank bedienen oder eine Waschmaschine nutzen.
Um die Steuervergünstigung zu retten, müssen dem Finanzamt Gründe vorgelegt werden, die gegen eine gemeinsame Haushaltsführung sprechen. "Akzeptiert wird etwa der klassische Untermieter, die Aufnahme von pflegebedürftigen Personen sowie Volljährigen mit geringem Einkommen und Vermögen", weiß Schmidt. In diesen Fällen können die 1.308 Euro abgesetzt werden.

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