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Ohne Gewalt kein Einbruchdiebstahl
17.05.10Ein Einbruchdiebstahl setzt Gewaltanwendung voraus, damit die Hausratversicherung den Schaden zahlt. In einem Fall erleichterten marode Schlösser den Zutritt, die Geschädigten erhielten daraufhin kein Geld.
So entschied das Landgericht Essen (Az. 15 S 297/08). Seiner Meinung nach lag bei dem kriminellen Beutezug kein Einbruchsdiebstahl vor, da der Schaden durch einen verrosteten Bolzen begünstigt worden war. In dem Fall waren Einbrecher in eine Garage eingestiegen und hatten verschiedene Wertgegenstände mitgehen lassen. Der eingeschaltete Gutachter der Hausratversicherung stellte aber fest, dass die Einbrecher leichtes Spiel gehabt hatten, Die Schlossbolzen am Garagentor waren derart verrostet, dass sich das abgeschlossene Tor mit einem Ruck problemlos öffnen ließ. Die Gesellschaft sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und weigerte sich, den Schaden zu zahlen.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Denn ein Einbruchdiebstahl setzt ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen voraus, die dem Eintritt in die versicherten Räumlichkeiten gerade entgegenstehen. In diesem Fall hätten die Einbrecher allerdings kaum Kraft aufbringen müssen, um das Schloss zu knacken, so dass von einem Einbruchsdiebstahl nicht die Rede sein könne. Der wäre aber Voraussetzung gewesen, damit die Versicherung den Schaden hätte tragen müssen.
ddp

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