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Steuern

Pauschalsteuer zurückholen

8.10.09

Anleger von Aktien- und Rentenfonds erleben unschöne Überraschungen bei den Einkommenssteuererklärungen. Zu viel gezahlte Abgeltungssteuer wollen die Finanzämter teilweise nicht herausrücken.

Das Problem entsteht, wenn der Anleger ein Wertpapierdepot auf eine andere Bank überträgt. Dann weiß das neue Geldinstitut unter Umständen nicht, wann und zu welchem Kurs die Anteile gekauft wurden. In diesem Fall schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Bank 30 Prozent des Verkaufswertes als Ertrag annimmt und davon Pauschalsteuer einbehält.

 

Wer also für 10.000 Euro Fonds verkauft, der muss auf 3.000 Euro Steuern zahlen. Da die Abgeltungssteuer mit einem Satz von 25 Prozent greift, erhält er also 750 Euro weniger überwiesen. Ärgerlich ist das, wenn der Ertrag gar nicht so groß (30 Prozent des aktuellen Wertes) ist oder der Anleger sogar mit Verlust verkauft. Dann liegt die Abgabenlast natürlich zu hoch.

 

Das Geld ist freilich nicht verloren. "In der Jahressteuerbescheinigung, die der Kunde von seiner Bank erhält, stehen Ursache und Höhe der einbehaltenen Summe vermerkt", erläutert Christiane Krämer, Pressesprecherin bei der Comdirect-Bank. "Wer dieses Formular zusammen mit dem Original-Kaufbeleg bei der Steuererklärung einreicht, kann damit rechnen, dass das Finanzamt eventuell zuviel gezahlte Steuer zurückzahlt." So weit die Theorie. In der Praxis reagieren aber nicht alle Finanzämter prompt auf diese Argumente der Steuerzahler. Dann heißt es nur Widerspruch einzulegen oder im Ernstfall einen Anwalt zu kontaktieren.

 

Mittlerweile stellt sich das Problem mit verlorenen Daten seltener. Seit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 übermitteln die deutsche Finanzhäuser grundsätzlich Kaufdaten und -kurse untereinander beim Übertrag eines Depots.

 

tr