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Pflegeversicherung

Pflegegeld mindert steuerlich absetzbaren Mehraufwand

10.02.10

Wer Pflegeleistungen in Anspruch nimmt, kann die Kosten oberhalb der festgelegten Grenzen steuerlich absetzen. Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung werden aber gegengerechnet. Das entschied das Finanzgericht Köln.

Der Kläger in dem im letzten Jahr entschiedenen Fall lebt im Heim und ist in Pflegestufe III eingruppiert. Um die Mehrkosten abzufedern, hatte er eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Daraus bezieht er ein monatliches Pflegegeld. Die Aufwendungen für seine Pflegebedürftigkeit machte er in der Einkommenssteuererklärung der Jahre 2004 und 2005 geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen als steuermindernd an. Weil aber die Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung die Belastungen minderten, kürzte es die absetzbare Summe um diesen Betrag. Für den Kläger verringerte sich dadurch die Steuerrückerstattung.

 

Dagegen klagte er. Beide Seiten stützten sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 1971, legten es aber unterschiedlich aus. Das oberste deutsche Finanzgericht hatte damals entschieden, dass ein Kranken-Tagegeld nicht auf die Krankheitskosten angerechnet werden dürfe, die steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem Krankenhaus-Tagegeld könne das Finanzamt jedoch gegenrechnen.

 

Der Kläger meinte, die monatlichen Zahlungen aus seiner Pflegezusatzversicherung seien eher mit einem Kranken-Tagegeld vergleichbar. Schließlich erhalte er das Geld bei seinem Tarif je nach Pflegebedürftigkeit und unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten. Er sei auch frei, sie für andere Dinge als die Pflege auszugeben.

 

Die Behörde meinte hingegen, die Beträge fließen aufgrund konkreter Pflegebedürftigkeit. Im Unterschied dazu werde Kranken-Tagegeld als Verdienstausfall gezahlt. Darin habe der BFH 1971 das entscheidende Kriterium gesehen. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht Köln an (Az. 12 K 4176/07). Es verwies auch auf die Versicherungsbedingungen beim Kranken-Tagegeld. Dort ist die Leistungshöhe in Höhe des Einkommens gedeckelt. Eine ähnliche Regelung gibt es für die Pflegezusatzversicherung nicht. Vielmehr bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den durch die Pflege entstandenen Aufwendungen und den Versicherungsleistungen. Das Gericht ließ aber eine Revision zu, weil es ein allgemeines Interesse an einer Klärung der Rechtsfrage sah.

 

tr