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Pflichten nach dem Einbruch

18.11.08

Wer Opfer eines Einbruchdiebstahls wird, muss der Polizei in aller Regel eine sogenannte Stehlgutliste vorlegen. Das verlangt die Hausratversicherung.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Polizei eine Übersicht über das Diebesgut bekommt und bei den Ermittlungen gezielt nach den gestohlenen Dingen Ausschau halten kann.

 

Allerdings gibt es offenbar auch Hausratversicherungen, die ihre Kunden nicht darauf hinweisen, dass eine solche Liste bei der Polizei zu hinterlegen ist. Über einen entsprechenden Fall musste der Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 317/05) entscheiden und fällte ein sehr verbraucherfreundliches Urteil.

 

Nach Meinung der Bundesrichter kann es dem Verbraucher nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Versicherer sich mit ihm in Verbindung setzt, umfangreiche Unterlagen anfordert und nicht darauf hinweist, dass auch eine Stehlgutliste bei der Polizei zu hinterlegen ist.

 

Durch das Anschreiben der Versicherung wird für den Versicherungsnehmer erkennbar konkretisiert, was der Versicherer von ihm für die Prüfung dieses angezeigten Versicherungsfalles erwartet. Der Versicherte kann dann annehmen, dass der Versicherer ihn über das, was zu tun ist, informiert hat und Weiteres nicht erforderlich ist.

 

Unbhängig vom aktuellen Fall bleibt die Stehlgutliste, die das Einbruchsopfer an seine Hausratversicherung schickt, weiterhin Pflicht. Nicht jeder Kunde wird sich auf Fehler seines Versicherers berufen können. Um Ärger zu vermeiden sollte er schnellstmöglich ein detailliertes Verzeichnis der entwendeten Sachen einreichen.