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Betriebliche Altersvorsorge

PSV-Beitragspflicht bei rückgedeckter Unterstützungskasse

2.07.10

Wer als Firma die betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse organisiert, muss Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) zahlen. Das gilt auch, wenn die Leistungen über Rentenversicherungen vollständig rückgedeckt sind.

Die auf betriebliche Altervorsorge spezialisierte Beratungsgesellschaft Febs verweist auf ein neueres Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg. Das entschied, dass die Beitragspflicht von rückgedeckten Unterstützungskassen juristisch korrekt ist. Insbesondere besteht nach Meinung des Gerichtes keine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber dem Pensionsfonds, der nur mit 20 Prozent der Bemessungsgrundlage einer Pensionszusage zur Beitragspflicht herangezogen wird.

Die Entscheidung des Gerichtes bestätigt die aktuelle Gesetzeslage, an die auch der PSV gebunden ist. Da eine Gesetzesänderung derzeit zwar diskutiert aber noch nicht absehbar ist, sollten Arbeitgeber nach Meinung der Febs überlegen, insbesondere Versorgungen mit geringem Beitragsvolumen zukünftig eher über Direktversicherungen oder Pensionskassen durchzuführen.