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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutz für stillen Gesellschafter

5.08.10

Ein stiller Gesellschafter einer Kapitalanlage wollte das Geschäft wegen Falschberatung rückabwickeln. Seine Rechtsschutzversicherung musste den Streit darum bezahlen.

Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-4 U 131/09) entschieden. In dem verhandelten Fall war ein Versicherter stiller Gesellschafter und hatte Anteile an einer Gesellschaft erworben. Nachdem er jedoch festgestellt hatte, dass er seiner Meinung nach falsch beraten worden war, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages.

Die Rechtsschutzversicherung weigerte sich jedoch, die anfallenden Kosten für den rechtlichen Streit zu übernehmen. Sie verwies dabei auf die Versicherungsbedingungen, die den Rechtsschutz ausgeschlossen hatten, soweit dieser das Recht der Handelsgesellschaften, der stillen Gesellschaften und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts berührte.

Kunde pocht auf Falschberatung

Dennoch gaben die Richter dem Mann Recht. Denn die Klausel sei eng auszulegen. Der Versicherte hatte gerade keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht, sondern er wollte lediglich die Rückabwicklung des Vertrages erreichen, weil er seiner Meinung nach falsch beraten worden war. Ein solcher Anspruch aber ist durch die Versicherungsbedingungen gerade nicht ausgeschlossen.

Nach Ansicht von Brigitta Mehring, Pressesprecherin der ARAG Rechtsschutzversicherung, handelt es sich bei dem Streit um eine besondere Konstellation. Der allgemeine Ausschluss für Spekulationsgeschäfte dürfte davon nicht grundsätzlich betroffen sein. Ihn hatten die Versicherer infolge der Prozesse von Telekom-Anlegern in den Jahren nach 2001 verschärft. Laut Musterbedingungen verweigern Rechtsschutzversicherungen nicht nur bei Wett- und Spekulationsgeschäften, sondern auch bei Wertpapierkäufen und Beteiligungen, unter anderem als stiller Gesellschafter, die Deckung.

ddp/tr