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Rechtsschutz: Versicherer muss bei Täuschung zahlen
28.02.11Eine Rechtsschutzversicherung muss ihrem Kunden eine Klage gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung bezahlen, selbst wenn sich herausstellt, dass der Mann den Prozess aufgrund einer Täuschung herbeigeführt hat.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte im Sinne des Angeklagten. Seine Rechtsschutzversicherung muss die mehr als 18.000 Euro bezahlen, die sein Prozess gegen die andere Versicherung gekostet hat, bei der er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Der Kern der Entscheidung: Falsche Angaben im Antrag des BU-Schutzes sind kein Betrug und damit keine Straftat.
Der Mann hatte 2001 beim Antrag auf die Berufsunfähigkeitsversicherung bei den Fragen zum Gesundheitszustand lediglich eine Erkältung angegeben. Eine zweimonatige Behandlung wegen einer Depression verschwieg er hingegen. Weihnachten 2005 brach er zusammen und beantragte im Frühjahr 2007 die Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach Überprüfung der Akten lehnte die Gesellschaft die Leistungen ab.
Täuschung ja, aber kein Betrug
Dagegen klagte der Mann und erhielt von seiner Rechtsschutzversicherung eine Übernahmeerklärung für die Kosten. Der Prozess ging verloren, weil das Gericht eine arglistige Täuschung sah und der BU-Versicherer zu Recht die Rente verweigerte. Nun jedoch wollte auch der Rechtsschutzversicherer seine Prozesskosten erstattet bekommen. Durch die Lüge im Antrag habe er den Prozess vorsätzlich herbeigeführt.
Die Versicherung führte nun einen Prozess gegen ihren Kunden, verlor aber in zwei Instanzen. Das Oberlandesgericht Hamm meinte, entscheidend sei die Regelung in den Rechtsschutzbedingungen. Dort heißt es, dass nur bei einer vorsätzlichen Straftat der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Der Tatbestand wäre zum Beispiel erfüllt, wenn die Lüge im Antrag ein Betrug gewesen wäre. Aber eine Täuschung ist noch kein Betrug. Dazu gehört, dass der Getäuschte einen Vermögensschaden erleidet. Die Richter urteilten, dass beim Antrag auf die Berufsunfähigkeitsversicherung die spätere Leistung der Rente für den Mann noch nicht absehbar war.
tr

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