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Auslandskrankenversicherung

Reiserücktrittsversicherung: Erkrankung muss vorliegen

25.02.09

Eine Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen, wenn ein Versicherter seine Reise allein wegen körperlicher Beschwerden und einer Aufnahme in die Klinik storniert. Für den Versicherungsfall muss tatsächlich eine Erkrankung diagnostiziert werden.

Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München (AZ: 154 C 45611/07) hervor. In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Reise gebucht, die Frau suchte kurz vor der Reise die Universitätsklinik auf, weil sie an Schwindelanfällen litt und seit Jahren einen Herzschrittmacher trug und Komplikationen auf der anstehenden Reise befürchtete.

 

Der Mann nahm das zum Anlass, die Reise zu stornieren und verlangte die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied. Denn die Untersuchung im Krankenhaus erfolgt nur, um eine Diagnose zu stellen - eine Stornierung allein deswegen ist jedoch nicht versichert, sodass die Versicherung nicht einstehen muss.

 

ddp