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Rentenversicherung muss nicht umfassend über Alternativen aufklären

9.06.08

Auch wenn es für den Kunden günstigere und für ihn vorteilhaftere Möglichkeiten der Altersvorsorge gibt, muss die Rentenversicherung ihn vor Vertragsabschluss darüber nicht aufklären.

Das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 259/06) hat entschieden, dass eine Rentenversicherung nicht dazu verpflichte ist, die eigenen Kunden über alternative Anlageprodukte aufzuklären, die für den Kunden eventuell vorteilhafter wären.  

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung abgeschlossen. Dabei kam er nach dem Vertragsabschluss zu der Erkenntnis, dass er falsch beraten worden war. Die abgeschlossene Rentenversicherung war gar nicht dazu geeignet, ihn und seine Partnerin umfassend abzusichern und ein Auszahlplan mit festen und variablen Entnahmemöglichkeiten wäre eine sinnvollere Alternative gewesen.

 

Die Richter entschieden, dass die Rentenversicherung aber nicht dazu verpflichtet sei, den Mann über Produkte außerhalb ihres Angebots auszuklären - dies gelte höchstens für eine Bank, die auch andere Produkte in ihrem Angebot habe. Daher sollte sich jeder vor Vertragsabschluss ausreichend informieren und dabei bei mehreren, unabhängigen Instituten Informationen einholen.

 

(Quelle: ddp)