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Haftpflichtversicherung

Schaden durch Eiszapfen vom Dach meist kein Fall für die Haftpflicht

7.01.10

Das Amtsgericht München bestätigt erneut die Rechtsprechung, dass sich grundsätzlich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen muss. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen.

Im Winter des Jahres 2008 parkte ein Autobesitzer seinen PKW in München auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus. Ein Eiszapfen löste sich und traf das rechte vordere Eck des Daches. Dabei entstand ein Schaden von 2.200 Euro. Diesen Schaden wollte er vom Hausbesitzer erstattet bekommen. Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit Schneefanggitter gesichert. Mehr sei nicht veranlasst gewesen.

 

Der Autobesitzer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab (Az. 132 C 11208/08): Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Auf Grund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht habe. Es habe auch kein Schnee auf der Strasse gelegen.

 

Es habe daher für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, überobligatorisch hohe Schneefanggitter oder gar Warnschilder anzubringen. Letzteres käme nur in Betracht, wenn auf Grund der konkreten Wetterlage eine erhöhte Dachlawinengefahr bestünde. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege daher nicht vor.

 

Besitzer von Einfamilienhäusern schützen sich gegen Klagen und bei Ansprüchen aus der Verkehrssicherungspflicht mit ihrer privaten Haftpflichtversicherung. Eigentümer größerer Gebäude benötigen eine separate Haus- uund Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.